Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 14. Februar 2012 |
Teil römisch zwei |
37. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen |
Auf Grund der Paragraphen eins und 2 des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und in Paragraph 2, Ziffer 3, wird die Bezeichnung „Salzburger Hilfswerk – Verein für Sachwalterschaft“ durch die Bezeichnung „Hilfswerk Salzburg – Sachwalterschaft und Bewohnervertretung“ ersetzt.
Karl