367. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2013 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2013)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden: Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Techniker/innen für Maschinenbau
Bau- und Möbeltischler/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Techniker/innen für Starkstromtechnik
Dipl. Krankenpfleger, -schwestern
Besondere Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.)
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Holzmaschinenarbeiter/innen
§ 2.Paragraph 2,
Die im § 1 genannten Berufe entsprechen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Die im Paragraph eins, genannten Berufe entsprechen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden.
Hundstorfer