366. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen mit der die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) geändert wird
Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird verordnet:Zu Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 468/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 aLiegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers und überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), gilt Folgendes:
Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.“ ist der Wert gemäß Absatz eins, oder der Wert gemäß Absatz 7, um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 2 Abs. 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2012 ist anzuwenden, wennParagraph 2, Absatz 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2012, ist anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.“
Fekter