BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 31. Oktober 2012

Teil II

366. Verordnung:

Änderung der Sachbezugswerteverordnung

366. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen mit der die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) geändert wird

Zu Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aLiegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers und überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der Wert gemäß Absatz eins, oder der Wert gemäß Absatz 7, um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2012, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.“

Fekter