BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 24. Oktober 2012

Teil römisch zwei

352. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

352. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel römisch drei, Paragraph 2, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Anlage A Dritter und Sechster Teil, Anlage A/w Vierter und Sechster Teil sowie Anlage A/lF Sechster Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) lautet im 4. Abschnitt (Leistungsfeststellung) der letzte Spiegelstrich:

„- In der 8. Klasse insgesamt fünf bis sieben Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis drei, davon mindestens eine je Semester und eine mindestens dreistündige Schularbeit.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt 2 (Oberstufe) Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) lautet in den didaktischen Grundsätzen der Abschnitt Leistungsfeststellung:

„Für jene Klassen, an welchen die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung (gemäß Paragraph 78 b,, Paragraph 82 c, bzw. Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera a und b SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,) durchgeführt werden wird, findet für den Zeitrahmen von Schularbeiten der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten bis zur vorletzten Schulstufe die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche (rezeptive Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie produktive Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“) in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt erfolgen können, in der vorletzten und letzten Schulstufe zu erfolgen haben. In den standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In nicht standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 2 Pflichtgegenstand Mathematik lautet in den didaktischen Grundsätzen im zweiten Absatz der zweite Satz:

„Für die Klassen, an welchen die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung (gemäß Paragraph 78 b,, Paragraph 82 c, bzw. Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera a und b SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,) durchgeführt werden wird, findet für den Zeitrahmen von Schularbeiten der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten bis zur vorletzten Schulstufe zwei voneinander unabhängige Aufgabenbereiche bezüglich „Grundkompetenzen“ und „Vernetzung von Grundkompetenzen“, wobei letztere durch weitere Kompetenzen zur vollständigen Abdeckung des Lehrplans ersetzt oder ergänzt werden können, in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorgelegt und behandelt werden können, in der vorletzten und letzten Schulstufe vorzulegen und zu bearbeiten sind. Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Ab der 9. Schulstufe des Schuljahrs 2014/15 sind im Hinblick auf die Reifeprüfung die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgraphen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Ermittlung von Ableitungs- bzw. Stammfunktionen, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A/w (Lehrplan für das Werkschulheim) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer 2, (Oberstufe) lautet der Unterabschnitt c (Pflichtgegenstände für die Handwerksausbildung):

„c) Pflichtgegenstände für die Handwerksausbildung

Klassen- und Wochenstunden

Summe

LVG

 

5. Klasse

6. Klasse

7. Klasse

8. Klasse

   

aa) Maschinenbautechnik

           

Werkstätte und Produktionstechnik

10

10

13

12

45

römisch sechs

Fachkunde

4

5

3

2

14

römisch eins

Konstruktionslehre

2

2

2

1

7

römisch eins

Betriebswirtschaftslehre

-

-

-

3

3

römisch drei

bb) Mechatronik

           

Werkstätte und Produktionstechnik

10

7

10

9

36

römisch sechs

Fachkunde

7

5

3

3

18

römisch eins

Werkstättenlabor

-

4

4

4

12

römisch drei

Betriebswirtschaftslehre

-

-

-

3

3

römisch drei

cc) Tischlereitechnik

           

Werkstätte und Produktionstechnik

11

11

14

14

50

römisch sechs

Fachkunde (Werkzeug-, Material- und Stilkunde)

2

3

1

1

7

römisch eins

Fachzeichnen und Konstruktionslehre

3

2

3

1

9

römisch eins

Betriebswirtschaftslehre

-

-

-

3

3

römisch drei

Summe

16/17/16

17/16/16

18/17/18

18/19/19

69“

 

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A/w Vierter Teil Ziffer 2, wird nach Litera e, (Unverbindliche Übungen) folgende Litera f, angefügt:

„f) Pflichtpraktikum für die Handwerksausbildung

     

aa) Maschinenbautechnik

mindestens 2 Wochen zwischen 6. Klasse und 7. Klasse und 2 Wochen zwischen 7. Klasse und 8. Klasse oder mindestens 3 Wochen zwischen 7. Klasse und 8. Klasse

bb) Mechatronik

mindestens 2 Wochen zwischen 6. Klasse und 7. Klasse und 2 Wochen zwischen 7. Klasse und 8. Klasse oder mindestens 3 Wochen zwischen 7. Klasse und 8. Klasse

cc) Tischlereitechnik

mindestens 2 Wochen zwischen 6. Klasse und 7. Klasse und 2 Wochen zwischen 7. Klasse und 8. Klasse oder mindestens 3 Wochen zwischen 7. Klasse und 8. Klasse

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A/w Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Pflichtgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Ziffer 2, (Oberstufe) lautet der Unterabschnitt c (Pflichtgegenstände für die Handwerksausbildung) samt Überschrift:

„c) Pflichtgegenstände für die Handwerksausbildung

aa) Maschinenbautechnik
WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Kompetenzen im Werkstättenunterricht erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis. Die Schülerinnen und Schüler sollen ein Qualitätsbewusstsein entwickeln und dabei stets die notwendigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards beachten. Auf Nachhaltigkeit bei der Entwicklung von neuen Produkten soll besonderes Augenmerk gelegt werden.

Bei der Ausbildung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch auf die Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler zu achten. Um ihnen die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen zu vermitteln, ist der Erwerb folgender Kompetenzen wichtig:

Lehrstoff:

5. Klasse:

Mechanischer Teil

Elektrotechnischer Teil

6. Klasse:

Mechanischer Teil

Elektroschweißen:

Autogenschweißen:

Brennschneiden:

Plasmaschneiden:

Winkelschleifer:

Kleben von Metallen:

Drehen mit konventionellen Drehmaschinen:

Flächenschleifen:

Rundschleifen:

Stahlbau:

7. Klasse

Mechanischer Teil

Drehen:

Fräsen:

CNC-Technik:

CAD/CAM:

Werkzeugbau:

Installationstechnik:

Arbeitsvorbereitung:

Stahlbau:

Automatisierungstechnik:

8. Klasse

Mechanischer Teil

CNC-Technik:

FACHKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Kompetenzen im Fachkundeunterricht erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze:

Die Praxisbezogenheit und die Anwendbarkeit des Fachwissens im Werkstättenunterricht sind die wichtigsten Kriterien für die Unterrichtsgestaltung im Fachkundeunterricht.

Bei der Umsetzung der Lernziele soll auf alle Lerntypen Rücksicht genommen werden.

Eigenständige Lern- und Arbeitstechniken wie e-Learning sollen gefördert werden.

Globales Denken, selbstständiges Arbeiten und praxisnahes Anwenden sollen durch Projektarbeiten gefördert werden. Die fachbezogene Abstimmung der einzelnen Teilbereiche innerhalb der Fachgegenstände, die Anschaulichkeit und Praxisnähe sind anzustreben.

Von der 5. bis 7. Klasse ist pro Semester je eine einstündige Schularbeit und in der 8.Klasse eine einstündige Schularbeit pro Schuljahr durchzuführen.

Lehrstoff:

5. Klasse:

Mechanischer Teil

Messtechnik:

Fertigungstechnik:

Maschinen- und Gerätetechnik, Maschinenelemente:

Werkstoffkunde:

Wärmebehandlung von Stählen:

Elektrotechnischer Teil

6. Klasse:

Mechanischer Teil

Messtechnik:

Thermisches Fügen:

Maschine und Gerätekunde Maschinenelemente:

Werkstoffkunde:

Mechanik und Festigkeitslehre:

Umformen:

Kunststoffe:

Elektrotechnischer Teil

7. Klasse:

Mechanischer Teil

Maschinen- und Gerätetechnik:

Fertigungstechnik:

Festigkeitslehre:

Maschinenelemente:

CE-Kennzeichnung und Maschinensicherheitsverordnung:

Elektrotechnischer Teil

8. Klasse:

Mechanischer Teil

Maschinen- und Gerätetechnik:

Elektrotechnischer Teil

KONSTRUKTIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Kompetenzen der Konstruktionslehre erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze:

Die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in der Praxis sowie die verwendeten Werkstoffe und CAD-Programme sind die wichtigsten Kriterien für die Unterrichtsgestaltung.

Die Vielseitigkeit der Methoden soll durch projektartige Aufgabenstellungen mit bereichs- und fächerübergreifenden Themenstellungen gewährleistet werden.

Von der 5. bis 7. Klasse ist pro Semester je eine zweistündige Schularbeit und in der 8. Klasse ist pro Schuljahr eine zweistündige Schularbeit durchzuführen.

In der 8. Klasse ist im Rahmen des Technikprojektes eine grafische Hausarbeit zu erstellen.

Lehrstoff:

5. Klasse:

6. Klasse

7. Klasse

8. Klasse

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Didaktische Grundsätze:

Praxisnahe Vermittlung und Diskussion des Lehrstoffs.

Lehrstoff:

8. Klasse:

Aufgaben der Wirtschaft; Grundlagen:

Betriebliches Rechnungswesen:

Beschaffung, Einkauf:

Finanzen:

Absatz und Marketing:

Kostenlehre und Preispolitik:

Steuerlehre:

Rechtskunde:

Geldanlage und Wertpapiere

bb) Mechatronik
WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Kompetenzen im Werkstättenunterricht erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis. Die Schülerinnen und Schüler sollen ein Qualitätsbewusstsein entwickeln und dabei die notwendigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards beachten. Auf Nachhaltigkeit bei der Entwicklung von neuen Produkten soll besonderes Augenmerk gelegt werden.

Ab der 6. Klasse werden Kenntnisse und Arbeitsabläufe an Projekten erprobt.

Bei der Ausbildung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch auf die Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler zu achten. Um ihnen die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen zu vermitteln, ist der Erwerb folgender Kompetenzen wichtig:

Um den Lernerfolg zu sichern, ist für jeden Werkstättenunterricht ein Lerntagebuch in Form eines Lernjournals oder eines Werkstättenwochenbuches zu führen.

Lehrstoff:

5. Klasse:

Mechanik

Elektrotechnik

Elektronik

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

6. Klasse:

Mechanik

Elektrotechnik

Elektronik

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

7. Klasse

Mechanik

Elektrotechnik

Elektronik

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

8. Klasse

Mechanik

Elektrotechnik

Elektronik

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

FACHKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen im Fachkundeunterricht folgende Kompetenzen erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze:

Die Praxisbezogenheit und die Anwendbarkeit des Fachwissens im Werkstättenunterricht sind die wichtigsten Kriterien für die Unterrichtsgestaltung im Fachkundeunterricht. Besonderes Interesse ist auf den Stand der Technik in der Mechatronik zu legen.

Bei der Umsetzung der Lernziele soll auf alle Lerntypen Rücksicht genommen werden.

Eigenständige Lern- und Arbeitstechniken wie zB e-Learning sollen gefördert werden.

Globales Denken, selbstständiges Arbeiten und praxisnahes Anwenden sollen durch Projektarbeiten gefördert werden. Die fachbezogene Abstimmung der einzelnen Teilbereiche innerhalb der Fachgegenstände und die Anschaulichkeit und Praxisnähe ist anzustreben.

Von der 5. bis 7. Klasse ist pro Semester je eine einstündige Schularbeit und in der 8. Klasse eine einstündige Schularbeit pro Schuljahr durchzuführen.

Lehrstoff:

5. Klasse:

Konstruktionstechnik

Messtechnik Mechanik

Werkzeugtechnik

Werkstoffkunde

Elektrotechnik

Elektronik

6. Klasse:

Konstruktionstechnik

Mechanik

Elektrotechnik

Elektronik

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

Arbeitsvorbereitung

7. Klasse:

Elektrotechnik

Elektronik

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

8. Klasse:

Elektrotechnik

Elektronik

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

WERKSTÄTTENLABOR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Kompetenzen im Werkstättenlabor erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze:

Das Werkstättenlabor ist eine Vertiefung des Werkstättenunterrichts. Es soll mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln den Lehrstoff aus der Praxis veranschaulichen. Auf die Dokumentation der einzelnen Arbeitsprozesse soll besonderer Wert gelegt werden.

Bei den Arbeiten in der Arbeitsvorbereitung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch auf die Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler zu achten.

Lehrstoff:

6. Klasse:

Mechanik

Elektronik

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

Arbeitsvorbereitung

7. Klasse

Mechanik

Elektronik

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

8. Klasse

Mechanik

Elektronik

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe aa) Maschinenbautechnik, Betriebswirtschaftslehre.

cc) Tischlereitechnik
WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgaben:

Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Kompetenzen im Werkstättenunterricht erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze:

Der fachtheoretische und fachpraktische Unterricht ist übergreifend aufeinander abgestimmt und eng miteinander verbunden, damit die Schülerinnen und Schüler logische Schlussfolgerungen ziehen und Theorie und Praxis zusammen führen können.

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist auf die Anwendbarkeit der beruflichen Praxis abzustimmen.

Zu Beginn der Ausbildung in der 5. Klasse fertigen die Schülerinnen und Schüler das gleiche Stück. Sie sollen die Grundbegriffe der Möbelkonstruktion Schritt für Schritt nach Anleitung der Lehrkraft kennen lernen. Das vorzugsweise aus Massivholz hergestellte Möbel (zB Zirbentruhe) dürfen die Schülerinnen und Schüler nach der Fertigung für sich behalten. Dies soll zusätzlich die Motivation erhöhen.

Auch in der 6. Klasse sollten die Schülerinnen und Schüler das gleiche Möbel (zB Schreibtisch) fertigen. Da in dieser Klasse die Schülerinnen und Schüler das erstmals an Maschinen arbeiten, muss die Lehrkraft nach dem eigenen Vorzeigen die Schülerinnen und Schüler einzeln bezüglich richtiger Handhabung einweisen, gewissenhaft kontrollieren und - wenn nötig - korrigieren. Die richtige Körperhaltung bei der Bedienung der Maschine hat elementare Bedeutung. Es erweist sich als sinnvoll, dass jede Schülerin und jeder Schüler ein kleines Werkstück (zB Blumentischchen), an dem möglichst alle Standardmaschinengänge vorkommen, fertigen.

Bei jeder Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen. Um Unfälle zu verhindern, sollte die Lehrkraft einen guten Überblick über die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler haben.

In der 7. Klasse werden praxisorientierte Auftragsarbeiten übernommen. Die Lehrkraft entscheidet, ob die herangetragenen Aufträge in das Ausbildungsbild passen. Die Schülerinnen und Schüler sollen in diesem Ausbildungsstadium bereits eigenverantwortlich arbeiten. Die Lehrkraft wirkt beratend mit, weist auf Probleme hin und greift nur bei schwierigen Situationen manuell ein.

Prinzipiell sollten im Handwerksunterricht Fehler und Mängel an Arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern sachlich besprochen werden, wobei auf gut durchgeführte Arbeitsgänge mit Lob hinzuweisen ist.

Jede Werkstätteneinheit ist zu beurteilen. Beurteilungskriterien sind fachgerechtes, präzises Arbeiten, der sorgsame Umgang mit Materialien, Werkzeugen und Maschinen.

Zur besseren Absicherung des erlernten, ist ein Werkstättenwochenbuch zu führen.

In der 8. Klasse wird das Lehrabschlussstück („Gesellenstück“) im Rahmen des Technikerprojektes vorbereitet. Entwurf und Planung stammen von der jeweiligen Schülerin oder vom jeweiligen Schüler. Die Handwerkslehrkraft sollte nur mehr beratend beistehen, die Fertigungszeit (maximal 80 Stunden) ist von dieser festzulegen. Auf Fehler und voraussichtliche Probleme muss hingewiesen werden, jedoch sollte die Lehrkraft nicht mehr in den Arbeitsprozess manuell eingreifen. Nach der Abgabe des Stückes darf nicht mehr daran gearbeitet werden.

Lehrstoff:

5. Klasse:

6. Klasse:

7. Klasse:

8. Kasse:

FACHKUNDE (Werkzeug-, Material- und Stilkunde)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Kompetenzen im Werkstättenunterricht erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze:

Der fachtheoretische Unterricht wird mit dem Handwerksunterricht abgestimmt, die Inhalte werden analog vermittelt, damit das Verstehen des Sachverhaltes den Schülerinnen und Schülern erleichtert wird.

Moderne Unterrichtsmittel wie Computer, Beamer und fachspezifische Software erhöhen den Anschauungsfaktor und sollten im angemessen Ausmaß eingesetzt werden.

Querverbindungen sollten bei der Holzoberflächenbehandlung (Säuren, Laugen, Bleichmittel, Lacke) zum Fach Chemie, im Bautechnischen Bereich mit dem Fach Physik und im Stilkundeunterricht mit dem Fach Geschichte hergestellt werden.

In Maschinen- und Oberflächenkunde ist zum Schutze der Gesundheit und zur Achtung auf die Umwelt auf diverse Vorschriften und Gefahren hinzuweisen und vorzugsweise mit exemplarischen Beispielen zu hinterlegen.

Von der 5. bis 7. Klasse ist pro Semester je eine einstündige Schularbeit und in der 8. Klasse eine einstündige Schularbeit pro Schuljahr durchzuführen.

Lehrstoff:

5. Klasse:

Berufsbild, Tischlerwerkstätte, Arbeitsablauf, Arbeitsplatz:

6. Klasse:

Werkstoffkunde (1 Wochenstunde)

Maschinenkunde (2 Wochenstunden)

7. Klasse:

Allgemeine Bauarbeiten des Tischlers: Bauvorschriften, Normen, Bauphysik

Fenster und Fenstertüren:

Fensterladenkonstruktion:

Innen- und Außentüren

Innenausbau:

Treppenbau:

Vertiefung:

8. Klasse:

FACHZEICHNEN UND KONSTRUKTIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Kompetenzen im Werkstättenunterricht erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze:

Die Schülerinnen und Schüler sind mit der CAD-Software und deren Bedienung vertraut zu machen.

Die holzspezifische Zeichennorm, vor allem im Bereich der Rissanordnung, Liniendarstellung, Bemaßung, Schraffur und Beschriftung ist Basiswissen. Sie ist als Voreinstellung im Zeichenprogramm zu definieren.

Die Entwicklung des Formgefühls, Design und der Proportion ist durch Freihandübungen zu fördern. Weiters ist in diesem Zusammenhang eine Zusammenarbeit mit dem Unterrichtsfach Bildnerische Erziehung bzw. Design anzustreben.

In der 8. Klasse ist im Rahmen des Technikprojektes eine grafische Hausarbeit zu erstellen. Das Projekt umfasst: die Übersichtszeichnung, Schnitt- und Detailzeichnungen sowie eine perspektivische Darstellung. Die technische Beschreibung und ein Ablaufplan sind zu verfassen. Für das Technikerprojekt sind maximal 80 Stunden vorgesehen.

Von der 5. bis 7. Klasse ist pro Semester je eine zweistündige Schularbeit und in der 8 Klasse ist pro Schuljahr eine zweistündige Schularbeit durchzuführen.

Lehrstoff:

5. Klasse:

6. Klasse:

Möbelbaugrundkonstruktionen:

7. Klasse:

8. Klasse:

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe aa) Maschinenbautechnik, Betriebswirtschaftslehre.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Dritte) lautet im Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze der letzte Absatz:

„Für jene Klassen, an welchen die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung (gemäß Paragraph 78 b,, Paragraph 82 c, bzw. Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera a und b SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,) durchgeführt werden wird, findet für den Zeitrahmen von Schularbeiten der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten bis zur vorletzten Schulstufe die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche (rezeptive Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie produktive Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“) in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt erfolgen können, in der vorletzten und letzten Schulstufe zu erfolgen haben. In den standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In nicht standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.“

Schmied