BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 22. Oktober 2012

Teil römisch zwei

350. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

350. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 355 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

  1. Kärnten:……………….
    20 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  2. Niederösterreich:…....…
    25 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
  3. Oberösterreich:………..
    15 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
  4. Salzburg:………………
    100 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  5. Steiermark:……………
    20 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
  6. Tirol:…………………..
    140 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  7. Wien:……………….....
    35 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2013 enden darf.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 30. April 2013 außer Kraft.

Hundstorfer