Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 17. Oktober 2012 |
Teil römisch zwei |
347. Verordnung: | Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich |
Aufgrund des Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2012 beträgt 1 030 000 €.
Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2012 anzuwenden.
Berlakovich