345. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsfotografen-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, wird verordnet:
Die Berufsfotografen-Verordnung, BGBl. II Nr. 45/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008, wird wie folgt geändert:Die Berufsfotografen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 2 lautet:Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer Universität oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder“die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder“die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, oder“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
Dem Paragraph eins, werden folgende Ziffer 9, und 10 angefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige selbständige Tätigkeit als Pressefotograf oder als Pressefotograf und Fotodesigner oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige selbständige Tätigkeit als Berufsfotograf mit eingeschränktem Berechtigungsumfang.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 1 Z 2, Z 2a, Z 9 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2012, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“(4) Paragraph eins, Ziffer 2,, Ziffer 2 a,, Ziffer 9 und Ziffer 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2012,, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
Mitterlehner