BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 2. Oktober 2012

Teil römisch zwei

333. Verordnung:

Änderung der die BVD-Verordnung 2007

333. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die BVD-Verordnung 2007 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 7, Absatz eins und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, und die Bundesministeriengesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Die BVD-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins, Anwendungsbereich

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen und Verweisungen

2. Abschnitt

Untersuchung, Probenentnahme und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten

Paragraph 3, Untersuchungsorgane und Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung

Paragraph 4, Untersuchungsstellen und Methoden

Paragraph 5, Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

Paragraph 6, Labormethoden und Untersuchungsverfahren

3. Abschnitt

Herdenklassifizierung und -überwachung

Paragraph 7, Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur Herdenklassifizierung

Paragraph 8, Untersuchung verdächtiger Herden

Paragraph 9, Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

4. Abschnitt

BVD-virusfreie und verdächtige Bestände

Paragraph 10

Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

Paragraph 11, Verdächtige Bestände

Paragraph 12, Anzeigepflicht bei Verdacht

Paragraph 13, Behördliche Kontrolle bei Verdacht

5. Abschnitt

Inverkehrbringen von Rindern

Paragraph 14, Inverkehrbringen von Rindern

Paragraph 15, Bescheinigungen

Paragraph 16, Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete

Paragraph 17, Pflichten des Tierbesitzers

6. Abschnitt

Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 18, Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung

7. Abschnitt

Sanktionen

Paragraph 19, Sanktionen

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 20, Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 21, In-Kraft-Treten

Anhang

Labormethoden, Untersuchungsverfahren und Befundinterpretation“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    alle nicht trächtigen Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist, oder die zum Zeitpunkt der Grunduntersuchung oder der letzten Kontrolluntersuchung seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Bestand gehalten worden sind;“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„2. Abschnitt
Untersuchung, Probenentnahme und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Landeshauptmann ist verpflichtet, die Registrierungsnummern aller amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestände einschließlich des Datums der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung entweder unter Nutzung bereits bestehender Datenbanken zumindest wöchentlich über eine Schnittstelle ins VIS zu übermitteln oder direkt im VIS einzutragen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt
    1. Ziffer eins
      für Rinder aus solchen Beständen bis zu einem Alter von sechs Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 6, Ziffer eins, erfüllt sind, und ab einem Alter von sechs Monaten, wenn
      1. Litera a
        die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
      2. Litera b
        das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist;
    2. Ziffer 2
      für alle nicht trächtigen Rinder bis zu einem Alter von 14 Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 6, Ziffer 2, erfüllt sind, und das betreffende Rind
      1. Litera a
        von einem Rind geboren wurde, welches zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate in diesem Bestand gehalten wurde oder
      2. Litera b
        zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Diese Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen gemäß Absatz 6, Ziffer 2, erfüllt sind, sofern das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      bei einem Rind aus einem gemäß Paragraph 9, Absatz 8, oder Paragraph 10, Absatz 2, amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welches auf eine Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden soll, sichergestellt ist, dass es nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass es auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann der Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der aktuellen regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf zwölf Monate befristete Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung für Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand
    1. Ziffer eins
      bis zu einem Alter von sechs Monaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
      1. Litera a
        der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
      2. Litera b
        die Anzahl der Neuausbrüche konstant niedrig ist und
      3. Litera c
        die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder
    2. Ziffer 2
      bis zu einem Alter von 14 Monaten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und für trächtige Rinder gemäß Absatz 3, Ziffer 2, erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
      1. Litera a
        der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
      2. Litera b
        in weniger als 0,025% der Bestände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Neuausbrüche festgestellt wurden,
      3. Litera c
        die Anzahl von amtlich anerkannt BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt und
      4. Litera d
        die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegt,
    gewähren.
    Solche Gebiete sowie Beginn und Ende der Ausnahmeregelung sind vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gemäß Absatz eins, gilt nur für ein Verbringen innerhalb eines kundgemachten Gebietes sowie zwischen den kundgemachten Gebieten. Anstelle des Verzichts auf die angeführten Untersuchungen kann alternativ jedoch auch die Untersuchung von Ohrgewebsproben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
    1. Ziffer eins
      aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, in Verkehr gebracht werden, oder
    2. Ziffer 2
      aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, in Verkehr gebracht werden, oder
    3. Ziffer 3
      einer Einzeltieruntersuchung gemäß Paragraph 14, unterzogen worden sind, oder
    4. Ziffer 4
      zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 14 Absatz 8, durch „§ 14 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „§ 14 Absatz 8, durch „§ 14 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 7,, der Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,, der Nachuntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, werden folgende Gebühren festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Pro Bestand und Untersuchung gilt eine Gebühr von 36,00 €, die eine bis einschließlich vier Proben beinhaltet,
    2. Ziffer 2
      für fünf und mehr Proben gilt neben der Gebühr ein Tarif von 6,00 € pro Probe.
    3. Ziffer 3
      Bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von Ziffer eins und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von 25,00 € je angefangener Viertelstunde.
    Durch diese Gebühren sind alle Kosten für die Untersuchung, auch allfällig abzuführende Steuern, erfasst.
    Für Gebiete, die aufgrund der geografisch-topografischen Verhältnisse vom Tierarzt schwer erreichbar sind, kann vom zuständigen Landeshauptmann zur Gewährleistung der Kostendeckung der Tarife ein Zuschlag festgelegt werden.“

Stöger