326. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (Parameterverordnung – Pensionsversicherung)
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für den variablen Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) wird als Parameter der Saldo jener Erträge und Aufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung festgelegt, die für die Ermittlung der Auszahlungen der Untergliederung 22 unter Anwendung der geltenden Rechtslage maßgeblich sind. Für den variablen Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,) wird als Parameter der Saldo jener Erträge und Aufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung festgelegt, die für die Ermittlung der Auszahlungen der Untergliederung 22 unter Anwendung der geltenden Rechtslage maßgeblich sind.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Wert des Parameters ändert.
(2)Absatz 2,Werden Abrechnungen aus Vorjahren beglichen, so verändert sich der Auszahlungsrahmen in dem sich aus den Abrechnungen ergebenden Ausmaß.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2008 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2008, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des Paragraph 122, Absatz 3, BHG 2013 anzuwenden ist.
Fekter