324. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Parameterverordnung - PVO-ESM)
Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (§ 1 Z 11 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 323/2012) ändert sich in dem Ausmaß, in dem Zahlungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fällig werden oder budgetierte Ausgaben im jeweiligen Finanzjahr nicht fällig werden. Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Paragraph eins, Ziffer 11, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2012,) ändert sich in dem Ausmaß, in dem Zahlungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fällig werden oder budgetierte Ausgaben im jeweiligen Finanzjahr nicht fällig werden.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt sie mit der Maßgabe, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist, außer Kraft.Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt sie mit der Maßgabe, dass sie noch bei Vollziehung des Paragraph 122, Absatz 3, BHG 2013 anzuwenden ist, außer Kraft.
Fekter