Anlage 2

(zu den Paragraphen 26, Absatz 2 und 40)

Zugelassene Flockungsmittel

Für Wasser von Becken:

Aluminiumsulfat,

Aluminiumchloridhexahydrat,

Aluminiumhydroxichlorid,

Aluminiumhydroxichloridsulfat,

Natriumaluminat im pH-Bereich bis 7,4,

Kieselsäure-Aluminat,

Eisen-III-Sulfat und

Eisen-III-Chlorid.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Kombinationspräparate dieser Flockungsmittel sind zulässig.