BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 27. September 2012

Teil römisch zwei

316. Verordnung:

Deaktivierungsverordnung – DeaktV

316. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung – DeaktV)

Aufgrund des Paragraph 42 b, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:

Technische Richtlinien und Deaktivierungskennzeichnung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Schusswaffen, ausgenommen Kriegsmaterial gemäß der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, gelten im Sinne des Paragraph 42 b, WaffG als deaktiviert, wenn diese gemäß den in dieser Verordnung festgelegten technischen Richtlinien (Anlage 1) umgebaut und als deaktiviert gekennzeichnet (Anlage 2) worden sind.
  2. Absatz 2,Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Anlage 2, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres.
  3. Absatz 3,Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel) ist auf Lauf und Verschluss der deaktivierten Schusswaffe anzubringen. Im Falle besonderer konstruktiver Eigenheiten der deaktivierten Schusswaffe, kann dieses auch am Griffstück (bei Schusswaffen der Kategorie B), an der Verschlusshülse oder am Verschlussgehäuse (bei Schusswaffen der Kategorie C) zusätzlich gestempelt werden.
  5. Absatz 5,Zumindest ein Deaktivierungskennzeichen ist sichtbar an der deaktivierten Schusswaffe anzubringen und darf nicht mehr als zu 50% von Bauteilen der Schusswaffe (zB Griffschalen, Bedienungselemente) verdeckt werden.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

Mikl-Leitner