BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 25. September 2012

Teil römisch zwei

314. Verordnung:

Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung – KM-DeaktV

314. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial (Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung – KM-DeaktV)

Auf Grund des Paragraph 42 b, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Deaktivierung

Paragraph eins,

Als Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, anzusehende Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse nach Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung gelten als deaktiviert im Sinne des Paragraph 42 b, WaffG, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach der Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.

Deaktivierungskennzeichen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das jeweilige Deaktivierungskennzeichen für Gegenstände nach Paragraph eins, hat aus einer durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vergebenden Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach Ziffer eins, der Anlage 2 zu bestehen, die den jeweils ermächtigten Gewerbetreibenden nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG eindeutig zu identifizieren hat. In den Fällen der Kennzeichnung durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport ist abweichend davon das entsprechende Deaktivierungskennzeichen nach Ziffer 2, der Anlage 2 anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Deaktivierungskennzeichnung (Rautestempel) hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen und ist an Lauf, Verschluss und Gehäuse jeweils an sichtbarer Stelle anzubringen.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

Darabos