314. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial (Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung – KM-DeaktV)
Auf Grund des § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:Auf Grund des Paragraph 42 b, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:
Deaktivierung
§ 1.Paragraph eins,
Als Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehende Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse nach § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung gelten als deaktiviert im Sinne des § 42b WaffG, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach der Anlage 2 gekennzeichnet worden sind. Als Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, anzusehende Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse nach Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung gelten als deaktiviert im Sinne des Paragraph 42 b, WaffG, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach der Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.
Deaktivierungskennzeichen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das jeweilige Deaktivierungskennzeichen für Gegenstände nach § 1 hat aus einer durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vergebenden Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach Z 1 der Anlage 2 zu bestehen, die den jeweils ermächtigten Gewerbetreibenden nach § 42b Abs. 3 WaffG eindeutig zu identifizieren hat. In den Fällen der Kennzeichnung durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport ist abweichend davon das entsprechende Deaktivierungskennzeichen nach Z 2 der Anlage 2 anzubringen.Das jeweilige Deaktivierungskennzeichen für Gegenstände nach Paragraph eins, hat aus einer durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vergebenden Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach Ziffer eins, der Anlage 2 zu bestehen, die den jeweils ermächtigten Gewerbetreibenden nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG eindeutig zu identifizieren hat. In den Fällen der Kennzeichnung durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport ist abweichend davon das entsprechende Deaktivierungskennzeichen nach Ziffer 2, der Anlage 2 anzubringen.
(2)Absatz 2,Die Deaktivierungskennzeichnung (Rautestempel) hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen und ist an Lauf, Verschluss und Gehäuse jeweils an sichtbarer Stelle anzubringen.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
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