BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 24. September 2012

Teil römisch zwei

313. Verordnung:

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 – DAVID-VO 2012

313. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Anforderungen an die Datenübermittlung von Netzbetreiber zu Lieferant und die Verbrauchsinformationen an die Endkunden festgelegt werden (Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 – DAVID-VO 2012)

Auf Grund Paragraph 84, Absatz 4, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation gemäß Paragraph 84, Absatz eins bis 3 ElWOG 2010.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Daten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Übermittlung der Daten hat verschlüsselt zu erfolgen.

Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber

Paragraph 3,

Die Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, sind dem Endverbraucher vom Netzbetreiber mittels einer kundenfreundlichen Website zur Verfügung zu stellen.

  1. Ziffer eins
    Die Website hat dabei den folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
    1. Litera a
      Sie hat jedem einzelnen Endverbraucher zur Verfügung zu stehen;
    2. Litera b
      Sie ist neutral zu gestalten und darf insbesondere keinen Hinweis auf den Lieferanten des Endverbrauchers enthalten;
    3. Litera c
      Sie hat in ihrer sicherheitstechnischen Ausgestaltung dem Stand der Technik zu entsprechen;
    4. Litera d
      Sie hat insbesondere in Bezug auf die Zugriffsrechte den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Dem Endverbraucher sind die folgenden Daten und Funktionen zur Verfügung zu stellen:
    1. Litera a
      Alle Verbrauchsdaten (in kWh) und Lastkurven (in kW) in der kleinst-verfügbaren Zeiteinheit sowie in vom Endverbraucher abrufbaren verschiedenen zeitlichen Granulierungen;
    2. Litera b
      Auf Wunsch des Endverbrauchers alle Verbrauchsdaten und Lastkurven ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit, längstens jedoch der letzten drei Jahre;
    3. Litera c
      Kennzahlen auf Basis allgemein und individuell gestaltbarer Daten;
    4. Litera d
      Vergleichsmöglichkeiten und repräsentative Vergleichswerte bezogen auf die verfügbaren Verbrauchswerte mit und ohne Verbindung zur individuellen Situation des Endverbrauchers;
    5. Litera e
      Die Möglichkeit von individuell gestaltbaren Einstellungsvarianten der Daten für den Endverbraucher.
  3. Ziffer 3
    Die Website hat Hinweise darauf zu beinhalten, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.

Paragraph 4,

Daten- und Informationsabfragen gemäß Paragraph 3, sind für den Endverbraucher und vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte auf der Website in speicher- und druckbarer sowie maschinenlesbarer Form zur Weiterverarbeitung bereitzustellen. Zudem kann für die Informationen gemäß Paragraph 3, je nach technischer Möglichkeit vorgesehen werden, dass jenes von der E-Control gemäß Paragraph 2, definierte Format zum Download auf der Website des Netzbetreibers gemäß Paragraph 3, zur Verfügung gestellt wird.

Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchsinformation durch den Lieferanten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Lieferant hat dem Endverbraucher, dessen Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c und d sind dabei zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Auf dessen Verlangen ist dem Endverbraucher die Information kostenlos in Papierform zu übermitteln.

Paragraph 6,

Die Information gemäß Paragraph 5, muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

  1. Ziffer eins
    Eine einfache und klare Darstellung des Verbrauches (in kWh) in Zahlenwerten sowie graphisch aufbereitet;
  2. Ziffer 2
    Vergleichswerte über definierte und vergleichbare Zeiträume (Wochen und/oder Monat und Jahr);
  3. Ziffer 3
    Nach Möglichkeit Integration von Kennzahlen und repräsentativen Vergleichswerte;
  4. Ziffer 4
    Hinweise darauf, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.
  5. Ziffer 5
    Eine einfache und klare Information über die Stromkosten inkl. Steuern und Abgaben für einen Zeitraum, der sich mit der Verbrauchsinformation deckt.

Verbrauchsinformation durch den Netzbetreiber für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 4, zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2,Bei einer quartalsweiser Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 3 und 4 zu entsprechen hat.

Übergangsfristen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gegenüber jenen Endverbrauchern, bei deren Anlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung intelligente Messgeräte installiert wurden, haben Netzbetreiber und Lieferanten ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung spätestens bis zum 1. Mai 2013 nachzukommen.
  2. Absatz 2,Das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorgegebene und ab 1. Jänner 2013 veröffentlichte Format ist ab 1. Juli 2013 zu verwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Boltz    Graf