Anlage Voraussetzungen für die Zulassung von Einrichtungen A. Voraussetzungen für die Zulassung von Besamungsstationen

Bezeichnung

Zulassungsbedingungen

Besamungsstation für Rinder

RL 88/407/EWG, Artikel 5 Absatz eins, sowie

  • Strichaufzählung
    Zulassung: Anhang A Kapitel römisch eins Ziffer eins und Kapitel römisch zwei Ziffer eins, und
  • Strichaufzählung
    Aufnahme von Tieren: Anhang B
  • Strichaufzählung
    Anforderungen an Samen: Anhang C

Besamungsstation für Schweine

RL 90/429/EWG, Artikel 5 Absatz eins, sowie für

  • Strichaufzählung
    Zulassung: Anhang A Kapitel römisch eins
  • Strichaufzählung
    Gesundheitsbestimmungen für männliche Spendertiere: Anhang B Kapitel römisch eins und römisch zwei
  • Strichaufzählung
    Anforderung an Samen: Anhang C

Besamungsstation für Pferde

RL 92/65/EWG, Artikel 11 sowie für

  • Strichaufzählung
    Zulassung: Anhang D Kapitel römisch eins
  • Strichaufzählung
    Gesundheitsbestimmungen für männliche Spendertiere: Anforderungen nach Anhang D Kapitel römisch zwei A und
  • Strichaufzählung
    Anforderungen an Samen: Anhang D Kapitel römisch drei

Besamungsstation für Schafe und/oder Ziegen

RL 92/65/EWG, Artikel 11 sowie für

  • Strichaufzählung
    Zulassung: Anhang D Kapitel römisch eins
  • Strichaufzählung
    Gesundheitsbestimmungen für männliche Spendertiere: Anforderungen nach Anhang D Kapitel römisch zwei B und
  • Strichaufzählung
    Anforderung an Samen: Anhang D Kapitel römisch drei

B. Voraussetzungen für die Zulassung von Samendepots

Bezeichnung

Zulassungsbedingungen

Rindersamendepot

RL 88/407/EWG, Artikel 5 Absatz eins, sowie

Anforderungen nach Anhang A Kapitel römisch zwei Ziffer 2 und Kapitel römisch zwei Ziffer 2

C. Voraussetzungen für die Zulassung von Embryo-Entnahmeeinheiten

Bezeichnung

Zulassungsbedingungen

Embryo-Entnahmeeinheit für Rinder

RL 89/556/EWG, Artikel 5 Absatz eins, sowie

Anforderungen nach Anhang A Kapitel römisch eins und römisch zwei

Embryo-Entnahmeeinheit für Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen

RL 92/65/EWG, Artikel 11 sowie

Anforderungen nach Anhang D Kapitel römisch drei und römisch vier