305. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 393/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 296/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „vom 17. Juli 1989“ durch die Wendung „, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des § 5 entfällt der Ausdruck „, Inkrafttreten“.In der Überschrift des Paragraph 5, entfällt der Ausdruck „, Inkrafttreten“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,316 Euro.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 6 wird die Überschrift „Inkrafttreten“ vorangestellt.Dem Paragraph 6, wird die Überschrift „Inkrafttreten“ vorangestellt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 6, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Titel, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschrift zu § 6 und die Absatzbezeichnung des § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Der Titel, die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 6 und die Absatzbezeichnung des Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Berlakovich