302. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Bestimmungen für die Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken sowie von weiterführenden statistischen Auswertungen (Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 – PDStV 2012)
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Pflegefondsgesetzes (PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 4, des Pflegefondsgesetzes (PFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 PFG. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, PFG.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Pflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.Pflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.
Leistungserbringer: Die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges werden von öffentlich-rechtlichen Trägern (Länder, Gemeinden, Sozialhilfeverbände, sonstige Gemeindeverbände) oder von privatrechtlichen Trägern (Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten, Kapitalgesellschaften etc.) angeboten bzw. erbracht.
Leistungsstunden: Anzahl der verrechneten Leistungsstunden im Berichtszeitraum. In den Anmerkungen zu diesem Erhebungsmerkmal ist anzuführen, wie eine Leistungsstunde beim Leistungserbringer quantitativ definiert wird, welche Abrechnungseinheiten vorgesehen sind und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt.
Besuchstage: Anzahl der verrechneten Besuchstage im Berichtszeitraum.
Verrechnungstage: Anzahl der verrechneten Bewohntage im Berichtszeitraum.
Plätze: Anzahl der zum Stichtag ständig verfügbaren Plätze. Sollte in einzelnen Pflegedienstleistungsbereichen (insb. Teilstationäre Dienste und Kurzzeitpflege) kein solches fixes Kontingent verfügbar sein, ist die Anzahl der im Berichtsjahr tatsächlich belegt gewesenen Plätze zu melden.
Klienten: Anzahl der im Rahmen der Sozialen Dienste betreuten Personen ohne Selbstzahler.
Selbstzahler: Betreute Personen, die nicht aus der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezuschusst werden.
Altersgruppen: Differenzierung nach den Altersgruppen „unter 60 Jahre“, „60 bis unter 75 Jahre“, „75 bis unter 85 Jahre“, „85 Jahre und älter“.
Pflege- und Betreuungspersonen: Anzahl der zum Stichtag in der Pflege und Betreuung unselbständig beschäftigten Personen, freien Dienstnehmer und neuen Selbständigen.
Vollzeitäquivalente: Bei der Berechnung ist von der bezahlten wöchentlichen Normalarbeitszeit der jeweiligen Beschäftigtenkategorie nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag auszugehen. Teilzeitkräfte werden entsprechend ihres jeweiligen Wochenstundenausmaßes aliquot berechnet.
Bruttoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum. Die Bruttoausgaben umfassen auch die Umsatzsteuer und den allfälligen Ersatz einer Abschreibung für Herstellungs- und Instandhaltungskosten, nicht jedoch Investitionen und Rückstellungen.
Beiträge und Ersätze: Summe der vom Bundesland oder von den Leistungserbringern vereinnahmten Beiträge und Ersätze der betreuten Personen, der Angehörigen sowie der Drittverpflichteten wie zB Erben, Geschenknehmer.
Sonstige Einnahmen: Summe allfälliger sonstiger Einnahmen im Bundesland wie zB Umsatzsteuerrefundierung, Mittel aus Landesgesundheitsfonds, außerordentliche Erträge im Berichtszeitraum.
Nettoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum, die nicht durch vom Bundesland vereinnahmte Beiträge und Ersätze sowie sonstige Einnahmen gedeckt sind.
Erhebungsmerkmale
§ 3.Paragraph 3,
Die Länder haben in den einzelnen Pflege- und Betreuungsdiensten folgende Merkmale als Aggregat zu erheben und zu übermitteln:
Mobile Dienste
Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Zuschüsse der Krankenversicherung zu den Kosten der medizinischen Hauskrankenpflege je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Teilstationäre Dienste
Besuchstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag oder im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Stationäre Dienste
Verrechnungstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag
Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
Verrechnungstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag oder im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Alternative Wohnformen
Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag
Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Case- und Caremanagement
Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Case- und Caremanagement standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
§ 4.Paragraph 4,
Die Länder haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Einrichtung der Online-Applikation und der Durchführung der Erhebungen weiters eine Liste der im Berichtsjahr in den Pflege- und Betreuungsdiensten gesetzlich oder vertraglich verpflichteten Leistungserbringer unter Anführung von Name und Adresse sowie der Pflege- und Betreuungsdienstleistungsbereiche des Leistungserbringers bis spätestens 30. Juni des Folgejahres in elektronischer Form zu übermitteln.
Statistische Einheiten
§ 5.Paragraph 5,
Statistische Einheiten sind die Leistungserbringer gemäß § 4, die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges anbieten. Statistische Einheiten sind die Leistungserbringer gemäß Paragraph 4,, die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges anbieten.
Kontinuität, Periodizität
§ 6.Paragraph 6,
Die Daten gemäß § 3 sind einmal jährlich zu erheben. Mit der Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist jeweils auch die Datenerhebung für den Sachleistungsteil des Österreichischen Pflegevorsorgeberichts gemäß Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, abgedeckt. Die Daten gemäß Paragraph 3, sind einmal jährlich zu erheben. Mit der Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist jeweils auch die Datenerhebung für den Sachleistungsteil des Österreichischen Pflegevorsorgeberichts gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15, a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,, abgedeckt.
Art der Datenübermittlung an die Bundesanstalt Statistik Österreich
§ 7.Paragraph 7,
Die Übermittlung der Daten für den Berichtszeitraum erfolgt in automationsunterstützter Form über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation und hat bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vollständig und unentgeltlich zu erfolgen.
Mitwirkungspflicht
§ 8.Paragraph 8,
Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus § 3 dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus Paragraph 3, dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Berichtszeiträume, Stichtag
§ 9.Paragraph 9,
Berichtszeitraum (Darstellungsperiode) ist jeweils ein Kalenderjahr. Soweit Stichtagsdaten zu erheben sind, gilt als Stichtag der 31. Dezember des Berichtsjahres.
Veröffentlichung
§ 10.Paragraph 10,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Hauptergebnisse der Erhebung bis Ende des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.
Kostenersatz
§ 11.Paragraph 11,
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit den Erhebungen, der Führung der Datenbank und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Berichtsjahr 2011 65 000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2012 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate ist bis 31. Dezember des Berichtsjahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit den Erhebungen, der Führung der Datenbank und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Berichtsjahr 2011 65 000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2012 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate ist bis 31. Dezember des Berichtsjahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 12.Paragraph 12,
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Übergangsbestimmung
§ 13.Paragraph 13,
Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß § 3 über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen. Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen.
Inkrafttreten
§ 14.Paragraph 14,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Hundstorfer