BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 11. September 2012

Teil II

301. Verordnung:

Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

301. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden

Auf Grund des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, wird verordnet:

Die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 1. WaffV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2003, und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998,, werden wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wendung ‚„Minnesota Multiphasic Personality Inventory – Kurzform (MMPI-K)“‘ durch die Wendung ‚„Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen)“‘ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAn Stelle des „MMPI-2, Basisskalen“ kann auch das „Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI)“ gemeinsam mit dem „Kurzfragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (K-FAF)“, dem „Fragebogen zu Kontrollüberzeugungen (IPC)“ und dem S-V-F verbunden mit
    1. Ziffer eins
      „Persönlichkeits-Stil- und Störungs- Inventar (PSSI)“ oder
    2. Ziffer 2
      „Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP)“ oder
    3. Ziffer 3
      „NEO-Fünf-Faktoren-Inventar (NEO-FFI)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Big Five Plus One Persönlichkeitsinventar (B5PO)“
    Verwendung finden. Im Falle der Anwendung des NEO-FFI oder des B5PO sind diese jeweils mit einer „Allgemeinen Depressionsskala (ADS)“ oder „Beck-Depressions-Inventar Revision (BDI-II)“ zu verbinden. An Stelle des S-V-F kann auch der Mehrfachwahltest „Coping Inventory for Stressful Situations (CISS)“ oder „Differentielles Stressinventar (DSIHR)“ eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „eines Tests gemäß Absatz 2 “, durch die Wortfolge „eines Tests gemäß Absatz 2, oder 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „leichtfertig umzugehen, ist“ die Wortfolge „auf Verlangen des Betroffenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Für die Durchführung des Tests samt Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 236 € exkl. USt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „genehmigungspflichtige Schusswaffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsMehrfachwahltests gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,, dürfen bis zum Ablauf des 31. März 2013 zur Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 3, in der Fassung dieser Verordnung verwendet werden.
  2. Absatz 2Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012, erstellt wurden, gelten als Gutachten in der Fassung dieser Verordnung.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 2a, 3 und 4, 4, 8 Absatz 2 und 9a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012, treten am 1. Oktober 2012 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Schusswaffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 8, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“ und nach Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 8 bis 15 samt Überschriften eingefügt:

„Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender

Paragraph 8,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende darf für die Vornahme der Registrierung nur solche Mitarbeiter als Benutzer heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 15, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verpflichtet haben. Benutzer sind von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
    2. Ziffer 2
      sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZWR (Zentrales Waffenregister) maßgeblichen Bestimmungen verwenden.
  3. Absatz 3Benutzer haben vor einer Eingabe ins ZWR einen Bezug zu einem bestimmten Registrierungsvorgang anzugeben. Bei jedem Zugriff auf das ZWR durch Benutzer sind die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben.
  4. Absatz 4Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZWR nur erfolgen, wenn die Benutzer über die Bestimmungen gemäß Paragraph 15, DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
  5. Absatz 5Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die, sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
  6. Absatz 6Der Gewerbetreibende trägt - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Waffenbehörden und der Betreiber sämtliche Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten nach dem DSG 2000 innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können.
  7. Absatz 7Der Gewerbetreibende darf weitere Dienstleister nur mit Billigung des Betreibers und der Waffenbehörden heranziehen und hat deshalb den Betreiber und die Waffenbehörden von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, dass diese dies allenfalls untersagen können.
  8. Absatz 8Der Gewerbetreibende wird den Waffenbehörden und dem Betreiber auf deren Verlangen jederzeit jene Informationen zur Verfügung stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
  9. Absatz 9Findet in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR Geschäftsverkehr statt, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZWR durch Dritte nicht möglich ist.

Zutritt zu Räumen

Paragraph 9,

Mitgliedern der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Betreibers ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Technische Vorkehrungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsFür den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
  2. Absatz 2Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3, Version 2.1.0 vom 8. Februar 2008, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/SecClass_2-1-0_2007-12-14.pdf“ sowie der Portalverbundvereinbarung, Version 1.0 vom 21. November 2002, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/pvv1.0-21112002.pdf“, entspricht.
  3. Absatz 3Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur) möglich. Sämtliche Zugangsdaten (z.B. TID, BENID, PIN, TAN) sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben.
  4. Absatz 4Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Betreibers geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZWR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.

Kontrolle durch den Betreiber

Paragraph 11,

Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Verwenden des Zentralen Melderegisters

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZur Identifizierung eines Betroffenen gemäß Paragraph 55, Absatz 8, WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Nach- oder Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.

Waffenbesitzkarte und Waffenpass

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.
  2. Absatz 2Für die Herstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

Europäischer Feuerwaffenpass

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Europäische Feuerwaffenpass (Paragraph 36, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Dieser hat im geöffneten Zustand eine Größe von 210 Millimeter x 148 Millimeter, und im geschlossenen Zustand eine Größe von 105 Millimeter x 148 Millimeter aufzuweisen.
  2. Absatz 2Für die Herstellung ist ein Sicherheitspapier mit einer Grammatur von 95 g/m2, dem Wasserzeichen „Krawatte“ sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern zu verwenden.

Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Registrierungsbestätigung (Paragraph 33, Absatz eins, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Waffenregisterbescheinigung (Paragraph 33, Absatz 10, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
  4. Absatz 4Der Erlaubnisschein (Paragraph 37, Absatz eins, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
  5. Absatz 5Das Formular gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
  6. Absatz 6Die Einwilligungserklärung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
  7. Absatz 7Eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 16, (bisheriger Paragraph 8,) wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 58, Absatz eins, WaffG, ab dem die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, WaffG eintritt, ist der 1. Oktober 2012; die Paragraphen 3, Absatz 3,, 7 Absatz eins und 8 bis 15 sowie die Anlagen 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,, treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft.“

Mikl-Leitner