- Litera aA die Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben
- Litera bB die Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs
- Litera cC die Dienstklassen römisch drei bis römisch vier
- Litera dD, E und P 1 bis P 5 alle Planstellen
Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 3. September 2012 |
Teil römisch zwei |
293. Verordnung: | Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz |
Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, wird verordnet:
Den Leitern der Finanz- und Zollämter, der Großbetriebsprüfung, der Steuerfahndung und der Bundesfinanzakademie, denen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010,, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur, der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates, dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wird das Recht zur Ernennung auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.
Das Ernennungsrecht umfasst
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2004,, außer Kraft.
Fekter