BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. August 2012

Teil römisch zwei

288. Verordnung:

Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

288. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Auf Grund der Paragraphen eins und 3 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, wird verordnet:

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage den Umfang und den Inhalt der nachstehend genannten Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung fest:
    1. Ziffer eins
      Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      Englisch – Globalität und Transkulturalität,
    3. Ziffer 3
      Mathematik,
    4. Ziffer 4
      Kreativität und Gestaltung,
    5. Ziffer 5
      Gesundheit und Soziales,
    6. Ziffer 6
      Weitere Sprache,
    7. Ziffer 7
      Natur und Technik sowie
    8. Ziffer 8
      Berufsorientierung.
  2. Absatz 2,Den einzelnen in Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten werden Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen des Lehrplanes der Neuen Mittelschule gemäß Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, und des Lehrplanes der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) gemäß der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2006,, zugeordnet.
  3. Absatz 3,Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne bilden insofern die Grundlage der Pflichtschulabschluss-Prüfung, als die dort beschriebenen, durch den Unterricht in der Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Kompetenzen bei den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Pflichtschulabschluss-Prüfung als gegeben anzunehmen sind.
  4. Absatz 4,Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Lehrstoffe des Lehrplanes bilden den Prüfungsstoff. Der Nachweis der Erfüllung der Kompetenzanforderungen bestätigt die Annahme des Vorliegens der vom betreffenden Prüfungsgebiet umfassten Kompetenzen gemäß Absatz 3,

Für die Aufnahme in mittlere und höhere Schulen relevante Prüfungsgebiete

Paragraph 2,

Die erfolgreiche Ablegung nachstehend genannter Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes (Prüfungsgebiete nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten) ist Voraussetzung für die Aufnahme in folgende mittlere und höhere Schulen:

Schulart

Prüfungsgebiet

Technische Fachschule

Natur und Technik

Fachschule für Mode

Kreativität und Gestaltung

Kunstgewerbliche Fachschule

Kreativität und Gestaltung

Handelsschule

Natur und Technik

Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Natur und Technik

Fachschule für Sozialberufe

Gesundheit und Soziales

Forstfachschule

Natur und Technik

Allgemein bildende höhere Schule - Realgymnasium

Natur und Technik

Höhere technische Lehranstalt

Natur und Technik

Höhere Lehranstalt für Mode

Kreativität und Gestaltung

Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Kreativität und Gestaltung

Handelsakademie

Natur und Technik

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Natur und Technik

Höhere Lehranstalt für Tourismus

Weitere Sprache

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt

Natur und Technik

Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Gesundheit und Soziales

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Gesundheit und Soziales

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

Schmied