(2)Absatz 2,Den einzelnen in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten werden Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen des Lehrplanes der Neuen Mittelschule gemäß Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschule, BGBl. II Nr. 185/2012, und des Lehrplanes der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) gemäß der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997 idF BGBl. II Nr. 308/2006, zugeordnet.Den einzelnen in Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten werden Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen des Lehrplanes der Neuen Mittelschule gemäß Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, und des Lehrplanes der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) gemäß der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2006,, zugeordnet.