BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 27. August 2012

Teil römisch zwei

279. Verordnung:

Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung – RiAA-AusbVO

279. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung – RiAA-AusbVO)

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 4, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält nähere Festlegungen zur Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter für ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt, wie insbesondere

  1. Ziffer eins
    zur Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Ausbildungsdienste,
  2. Ziffer 2
    zu den persönlichkeitsbildenden Ausbildungsinhalten sowie
  3. Ziffer 3
    zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach Paragraph 9 c, RStDG und Exkursionen.

Obligatorische Ausbildungsstationen

Paragraph 2,

Der Ausbildungsdienst ist

  1. Ziffer eins
    beim Bezirksgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
  2. Ziffer 2
    beim Landesgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
  3. Ziffer 3
    bei der Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten,
  4. Ziffer 4
    bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen in der Dauer von mindestens drei Wochen,
  5. Ziffer 5
    bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (oder bei einer Notarin bzw. einem Notar oder bei der Finanzprokuratur) in der Dauer von mindestens vier Monaten sowie
  6. Ziffer 6
    bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung in der Dauer von mindestens zwei Wochen
zu leisten.

Fakultative Ausbildungsstationen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann
    1. Ziffer eins
      beim Oberlandesgericht in der Dauer von höchstens sechs Monaten (davon höchstens zwei Monate bei der Justiz-Ombudsstelle),
    2. Ziffer 2
      beim Obersten Gerichtshof oder bei der Generalprokuratur in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
    3. Ziffer 3
      beim Bundesministerium für Justiz in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
    4. Ziffer 4
      bei der Vollzugsdirektion in der Dauer von höchstens drei Monaten,
    5. Ziffer 5
      bei dem oder der Rechtsschutzbeauftragten in der Dauer von höchstens drei Monaten,
    6. Ziffer 6
      bei einer Einrichtung der Bewährungshilfe (Paragraph 24, Absatz 2, des Bewährungshilfegesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 146) in der Dauer von höchstens vier Wochen und
    7. Ziffer 7
      bei einem für die Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern geeigneten Verein (Paragraph eins, Absatz eins, des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes – VSPBG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,) oder bei einem Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 4, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 – JWG, Bundesgesetzblatt Nr. 161) in der Dauer von höchstens vier Wochen
    geleistet werden.
  2. Absatz 2,Überdies kann – in der Dauer von höchstens vier Monaten und nach Möglichkeit in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium – ein Teil des Ausbildungsdienstes im Bereich des Finanzwesens stattfinden (Paragraph 9 c, RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (Paragraph 10, Absatz 3, RStDG). Für die Ausbildung im Bereich des Finanzwesens kommen folgende Ausbildungsstationen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Organe der Finanzverwaltung,
    2. Ziffer 2
      die Finanzmarktaufsicht,
    3. Ziffer 3
      die Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
    4. Ziffer 4
      die Oesterreichische Nationalbank,
    5. Ziffer 5
      Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
    6. Ziffer 6
      Steuerberaterinnen und Steuerberater,
    7. Ziffer 7
      anerkannte Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
    8. Ziffer 8
      geeignete Unternehmen.
  3. Absatz 3,Die Eignung eines Unternehmens (Absatz 2, Ziffer 8,) ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter in wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen (Paragraph 10, Absatz 3, RStDG) auszubilden, zu beurteilen.

Ausbildungsinhalte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind im Zuge ihrer Ausbildung in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zu unterweisen (Paragraph 10, Absatz eins, RStDG). Dabei sind insbesondere auch die Angelegenheiten des Familienrechts, des Wirtschafts- und des Wirtschaftsstrafrechts sowie die europarechtlichen Bezüge zu berücksichtigen. Die Inhalte der Ausbildung sind in fachlicher und formeller Hinsicht auch auf die Anforderungen der Richteramtsprüfung (Paragraph 16, RStDG) hin auszurichten.
  2. Absatz 2,Bei der Gestaltung der Ausbildung ist der erforderliche Praxisbezug sicherzustellen, um die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auf bestmögliche Weise auf ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt vorzubereiten. Die Ausbildungsverantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, dass neben den theoretischen Fachkenntnissen auch die praktischen und sozialen Fähigkeiten der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter gefördert werden.
  3. Absatz 3,Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auch
    1. Ziffer eins
      im Umgang mit Parteien und in den Bereichen des Bürgerservices,
    2. Ziffer 2
      im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (auch vor dem Hintergrund der Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben),
    3. Ziffer 3
      in der Verhandlungsführung sowie in der Vernehmungs- bzw. Ermittlungstechnik und -taktik,
    4. Ziffer 4
      im sprachlichen Ausdruck und im verständlichen Formulieren von Entscheidungen,
    5. Ziffer 5
      in der Bewältigung von Konflikten und schwierigen Situationen,
    6. Ziffer 6
      in Angelegenheiten des richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Verhaltenskodex und Berufsethos sowie des Integritätsmanagements und der Korruptionsbekämpfung einschließlich des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie
    7. Ziffer 7
      in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, der Mobbing-Prävention und, -Sanktion sowie der Toleranz und des Umgangs mit Angehörigen fremder Ethnien
    besonders geschult werden.
  4. Absatz 4,Den Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern ist der nötige Einblick in den Behördenaufbau im Allgemeinen sowie den Aufbau und die Organisation der österreichischen Justiz einschließlich des Strafvollzugs im Besonderen zu geben. Dabei sind auch die Strukturen der Justizverwaltung sowie die Grundzüge der Personal- und Wirtschaftsverwaltung zu vermitteln, weiters die wesentlichen Grundlagen der Dienstaufsicht und der inneren Revision sowie der Justizstatistiken und der Informationstechnik-Anwendungen in der Justiz.

Exkursionen

Paragraph 5,

Der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen den Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit im Dienste der Justiz von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter oder Vertreterinnen dieser Dienststellen, zu veranstalten.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2,Vor dem 1. Oktober 2012 absolvierte Ausbildungsdienste und -zeiten sind einzurechnen.
  3. Absatz 3,Die nach den bisherigen Bestimmungen vollständig absolvierten Ausbildungsdienste gelten auch dann als abgeschlossen, wenn nach der vorliegenden Verordnung nunmehr eine längere oder kürzere Dauer für den jeweiligen Ausbildungsdienst vorgesehen ist.

Karl