BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 22. August 2012

Teil II

278. Verordnung:

Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (58. Novelle zur KDV 1967)

[CELEX-Nr.: 32011L0072, 32011L0087, 32011L0088]

278. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (58. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 7, werden die Verweise „ÖNORM V5117 Dezember 2004“ jeweils durch die Verweise „ÖNORM V5117 September 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem 2. Satz eingefügt:

„Ist der Antragsteller gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, KFG 1967 dazu ermächtigt, Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, müssen diese Typenscheinmuster mit dem System erstellt werden, mit dem die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 22 d, Absatz 6, wird angefügt:

„Für Fahrzeuge, die der Verordnung (EU) Nr. 183/2011 zur Änderung der Anhänge römisch IV und römisch VI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 53 vom 26. Februar 2011, S 4) unterliegen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 183/2011.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 4 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 70, Absatz 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012, mit 1. September 2012;
    2. Ziffer 2
      Anlage 4, Anmerkung 20 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.  278 aus 2012, mit 1. Jänner 2013;
    3. Ziffer 3
      Anlage 4, Zeile 252 und Anlage 4 Tabelle für die Aufbauarten, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012, mit 1. Februar 2013.“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Tabelle römisch III Ziffer 4, lautet die Eintragung in der Spalte „gemessen nach“:

„2000/25/EG in der Fassung 2011/72/EU und 2011/87/EU Anhang römisch eins (in g/kWh) oder 97/68/EG in der Fassung 2011/88/EU Anhang römisch III (in g/kWh)“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 Tabelle römisch III wird der Ziffer 4 Punkt 3, angefügt:

„Die oben genannten Stichtage verschieben sich für Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 jeweils um drei Jahre.“

Novellierungsanordnung 8, Anlage 3e lautet: siehe Anlagen

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 3j, Zeile Nr. 6 (Türverriegelungen und Scharniere), Spalte „Erforderliche Prüfungen, Ausnahmen“ lautet der letzte Satz:

„Die Vorschriften in Punkt 3.4.1 müssen nicht eingehalten werden, wenn die Übereinstimmung mit Punkt 6.1.5.4 der ECE-Regelung 11.03 nachgewiesen wird“

Novellierungsanordnung 10, Anlage 4, Zeile 252 lautet:

„252

V

47

47

47

 

V

V

   

V

V

Abgasnorm

 

Eintragung gemäß Anmerkung 21; TB, EG, EI“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 4, Fußnote 20 lauten die Litera c und der letzte Satz:

  1. Litera c
    bei Fahrzeugen, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen (Elektro- Hybridfahrzeuge) die Nennleistung des Verbrennungsmotors in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244), die Leistung des Elektromotors in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245), in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102) wird die Nennleistung des Verbrennungsmotors angegeben.
Bei Verbrennungsmotoren, die bei Betrieb mit unterschiedlichen Kraftstoffen unterschiedliche Nennleistungen aufweisen, ist die Nennleistung für den Kraftstoff anzugeben, der die höchste Nennleistung ergibt.“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 4 wird nach der Anmerkung 20 folgende Anmerkung 21 eingefügt:

  1. Ziffer 21
    Als Abgasnorm ist der aufgrund der Genehmigung des Fahrzeugs bzw. des Motors hinsichtlich der Emissionen jeweils zutreffende Eintrag aus den folgenden Tabellen einzutragen:
    1. Litera a
      Fahrzeuge der Klassen M und N, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen

Euro 0

Euro 1

Euro 2

Euro 3

Euro 4

Euro 5

Euro 6

n.z.

  1. Litera b
    Fahrzeuge der Klassen M und N, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 88/77/EWG, 2005/55/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 fallen:

Euro 0

Euro I

Euro II

Euro III

Euro IV

Euro V

Euro EEV

Euro VI

  1. Litera c
    Fahrzeuge der Klassen L, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen:

Euro 0

Euro 1

Euro 2

Euro 3

  1. Litera d
    Fahrzeuge der Klassen T, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG oder deren Motoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG fallen:

Stufe 0

Stufe I

Stufe II

Stufe IIIA

Stufe IIIB

Stufe IV

  1. Litera e
    Fahrzeuge aller Klassen mit reinem Elektroantrieb

Alternativ

  1. Litera f
    Fahrzeuge, die nicht unter die Litera a bis e fallen sowie Fahrzeuge, für die bzw. für deren Motoren kein Nachweis nach einem der oben angeführten Rechtsakte vorliegt:

n.z.“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 4, Tabelle für die Fahrzeugarten lauten die Zeilen für Codes 931, 932 und 935:

„931

Omnibus M2, M2G, M3, M3G

   

Omnibus

932

Lastkraftwagen N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G

bei N1, N1G: Gruppe römisch eins, römisch II oder III

 

Lastkraftwagen

935

Zugmaschine auf Ketten“

C1, C2, C3, C4.1, C5

   

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 4 werden in der Tabelle für die Aufbauarten die Zeilen „CA - Eindeckerbus Gruppe I“ bis „CW - Eindeckerbus Gruppe B“ durch folgende Zeilen ersetzt:

„CA

Eindeckfahrzeug

CB

Doppeldeckfahrzeug

CC

Eindeck-Gelenkfahrzeug

CD

Doppeldeck-Gelenkfahrzeug

CE

Eindeck-Niederflurfahrzeug

CF

Doppeldeck-Niederflurfahrzeug

CG

Eindeck-Niederflur-Gelenkbus

CH

Doppeldeck-Niederflur- Gelenkbus

CI

Offenes Eindeckfahrzeug

CJ

Offenes Doppeldeckfahrzeug

CX

Busfahrgestell“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 4 werden in der Tabelle für die Aufbauarten nach der Zeile „NN – Nein“ folgende Zeilen eingefügt:

„SG

Sondergruppe

SJ

Dolly

SK

Anhänger für Schwerlasttransporte

AG

PKW-Pick-up

BE

Pick-up

BX

Fahrgestell mit Führerhaus

DE

Starrdeichselanhänger

01

Plattform

02

Offener Kasten

03

Geschlossener Kasten

04

Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur

05

Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur

06

Seitenplanen (Curtainsider)

07

Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau)

08

Containerträger

09

Fahrzeuge mit Hakenlift

10

Kipper

11

Tank

12

Tank zur Beförderung gefährlicher Güter

13

Tiertransporter

14

Fahrzeugtransporter

15

Betonmischer

16

Betonpumpwagen

17

Langholz

18

Abfallsammelfahrzeug

19

Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung

20

Kompressor

21

Bootsträger

22

Träger für Segelflugzeuge

23

Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke

24

Abschleppwagen

25

Leiterfahrzeug

26

Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang römisch II Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/46/EG)

27

Hubarbeitsbühne

28

Bohrfahrzeug

29

Niederfluranhänger

30

Glastransporter

31

Feuerwehrfahrzeug

99

Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 5d, Kapitel römisch eins betreffend Burgenland wird die Behördenbezeichnung „Bundes-Poldion. Eisenstadt“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Burgenland für das Gebiet der Gemeinde Eisenstadt“.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 5d, Kapitel römisch II betreffend Kärnten werden die Behördenbezeichnungen „Bundes-Poldion. Klagenfurt“ und „Bundes-Poldion. Villach“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Kärnten für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee“ und „Landespolizeidirektion Kärnten für das Gebiet der Gemeinde Villach“.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 5d, Kapitel römisch III betreffend Niederösterreich werden die Behördenbezeichnungen „Bundes-Poldion. St. Pölten“, „Bundes-Poldion. Wr. Neustadt“ und „Bundes-Poldion. Schwechat“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde St. Pölten“, „Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Wr. Neustadt“ und „Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Schwechat“.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 5d, Kapitel römisch IV betreffend Oberösterreich werden die Behördenbezeichnungen „Bundes-Poldion. Linz“, „Bundes-Poldion. Steyr“ und „Bundes-Poldion. Wels“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Linz“, „Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Steyr“ und „Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Wels“.

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 5d, Kapitel römisch fünf betreffend Salzburg wird die Behördenbezeichnung „Bundes-Poldion. Salzburg“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Salzburg für das Gebiet der Gemeinde Salzburg“.

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 5d, Kapitel römisch VI betreffend Steiermark werden die Behördenbezeichnungen „Bundes-Poldion. Graz“ und „Bundes-Poldion. Leoben“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Steiermark für das Gebiet der Gemeinde Graz“ und „Landespolizeidirektion Steiermark für das Gebiet der Gemeinde Leoben“.

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 5d, Kapitel römisch VII betreffend Tirol wird die Behördenbezeichnung „Bundes-Poldion. Innsbruck“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Tirol für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck“.

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 5d, Kapitel römisch IX betreffend Wien wird die Behördenbezeichnung „Bundes-Poldion. Wien“ ersetzt durch „Landespolizeidirektion Wien“.

Bures