BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 21. August 2012

Teil römisch zwei

277. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter

 

[CELEX-Nr.: 32010L0061]

277. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 10, 11, 14,, und 33 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 3. Abschnitt:

„3. Abschnitt
Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind

Paragraph 25,

Lehrpersonal

Paragraph 26,

Dokumentation“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz entfällt die Wortfolge „sowie Unterlagen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von grundsätzlich 45 Minuten):
    1. Ziffer eins
      Erstschulung
      1. Litera a
        Basiskurs
        18 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,
         
      2. Litera b
        Aufbaukurs Tank
        12 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,
         
      3. Litera c
        Aufbaukurs Klasse 1
        8 UE Theorie,
         
      4. Litera d
        Aufbaukurs Klasse 7
        8 UE Theorie;
         
    2. Ziffer 2
      Die Dauer der Auffrischungsschulung, einschließlich der praktischen Übungen, muss bei Mehrzweckkursen mindestens 16 UE und bei Einzelkursen mindestens die Hälfte der Dauer betragen, die für die entsprechenden Erstschulungen vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , davon 3 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ , davon 7 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 4, sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 23 a, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in Paragraph 14, GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß Paragraph 23, zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 23 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 23 b, samt Überschrift lautet:

„Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

Paragraph 23 b,

Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des Paragraph 23 a, in folgendem Umfang durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    für den Basiskurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt und
  2. Ziffer 2
    für jeden Aufbaukurs 10 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 40 Punkte und die Dauer der Prüfung 20 Minuten beträgt.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

„3. Abschnitt
Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

„Lehrpersonal

Paragraph 25,

Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften die Unterweisung von Personal vor, die nicht als Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und Sachkundigen besonders geregelt ist, so darf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal erfolgen, das die Qualifikationen aufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 26, samt Überschrift lautet:

„Dokumentation

Paragraph 26,

Die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß Paragraph 25, ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 34, Absatz 4, wird nach „Verzeichnisse gemäß Absatz 3, die Wortfolge „sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 36, Absatz 5, eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 38, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß Paragraph 33, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oder
    2. Ziffer 2
      von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß Paragraph 46, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 45, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 3, mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 5,Der Veranstalter hat Informationen über Termin und Ort von Schulungen möglichst umgehend nach deren Festlegung der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, zur Verfügung zu stellen. Diese kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung und den geltenden Vorschriften durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 50, samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 50,

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/61/EU zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 233 vom 03.09.2010 Seite 27, in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 17, Der bisherige Paragraph 50, samt Überschrift lautet:

„In-Kraft-Treten

Paragraph 51,

Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.“

Bures