275. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Reisebürosicherungsverordnung - RSV geändert wird
Auf Grund des § 127 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Reisebürosicherungsverordnung – RSV, BGBl. II Nr. 316/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006, wird wie folgt geändert:Die Reisebürosicherungsverordnung – RSV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
bei Zahlungsunfähigkeit, wobei dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Veranstalter entgegen den Vorgaben der § 4 Abs. 5 und 6 übernommene Kundengelder umfasst, wobei jedoch sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 Z 1 vorrangig zu befriedigen sind. Abs. 2 gilt sinngemäß.“Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Veranstalter entgegen den Vorgaben der Paragraph 4, Absatz 5 und 6 übernommene Kundengelder umfasst, wobei jedoch sämtliche Ansprüche gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorrangig zu befriedigen sind. Absatz 2, gilt sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Höhe der Versicherungssumme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
bis 90 000 Euro, 10 000 Euro, bis 180 000 Euro, 20 000 Euro, bis 270 000 Euro, 30 000 Euro, sofern eine firmenmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Reiseziel, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,
bis 330 000 Euro, 37 000 Euro, sofern der Umsatz für die Zeiträume
Anfang Dezember bis Ende Februar bis spätestens 5. März,
Anfang März bis Ende Mai bis spätestens 5. Juni,
Anfang Juni bis Ende August bis spätestens 5. September, und
Anfang September bis Ende November bis spätestens 5. Dezember
des jeweiligen Kalenderjahres durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der zuletzt gemeldeten Umsatzprognose bestätigt wird,
über 330 000 Euro oder wenn die Nachweise nach lit. a oder b nicht erbracht werden, 10 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.über 330 000 Euro oder wenn die Nachweise nach Litera a, oder b nicht erbracht werden, 10 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Z 1, sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend rechtzeitig ein Nachweis über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Ziffer eins,, sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend rechtzeitig ein Nachweis über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.
Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Ziffer eins und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2)Absatz 2,Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung des zukaufenden Reiseveranstalters nach Abs. 1 Z 1, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Abs. 1 Z 2. Das Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu melden.Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung des zukaufenden Reiseveranstalters nach Absatz eins, Ziffer eins,, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Absatz eins, Ziffer 2, Das Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu melden.
(3)Absatz 3,Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Anderes nachweist, von einem Jahresumsatz von 3 600 000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(4)Absatz 4,Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrunde zu legen.Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zugrunde zu legen.
(5)Absatz 5,Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 14 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden.Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 14 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden.
(6)Absatz 6,Anzahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Z 7 wird der Ausdruck „zuletzt geändert durch Art. XIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997“ durch den Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010“ ersetzt.In Paragraph 5, Ziffer 7, wird der Ausdruck „zuletzt geändert durch Artikel römisch dreizehn, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1997“ durch den Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 58/2010“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Informationspflichten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß § 4 Abs. 5,die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer, undden Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer, und
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
(2)Absatz 2,Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 5 zu erteilen.Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 5, zu erteilen.
(3)Absatz 3,Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazuDer Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu
dem Buchenden die im Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen unddem Buchenden die im Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen und
in die Reisebestätigung unmittelbar nach der Nennung des Reisepreises in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern in der Höhe von nicht mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt berechtigt ist, die Wortfolge: “Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 10 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt” und in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern von mehr als 10 vH, aber nicht mehr als 20 vH, des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reisantritt berechtigt ist, die Wortfolge: “Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt” aufzunehmen. Diese Wortfolgen müssen in einem für den Buchenden deutlich lesbaren Schriftbild ausgeführt sein.
(4)Absatz 4,Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
den Sitzstaat des Veranstalters,
die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat, sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat,
die Absicherung im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.die Absicherung im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen treffen den Vermittler die Pflichten eines Veranstalters nach dieser Verordnung.
(5)Absatz 5,Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter
dem Buchenden die im Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen, unddem Buchenden die im Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen, und
in die Reisebestätigung unmittelbar nach der Nennung des Reisepreises in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern in der Höhe von nicht mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt berechtigt ist, die Wortfolge: “Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 10 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt” und in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern von mehr als 10 vH, aber nicht mehr als 20 vH, des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reisantritt berechtigt ist, die Wortfolge: “Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt” aufzunehmen. Diese Wortfolgen müssen in einem für den Buchenden deutlich lesbaren Schriftbild ausgeführt sein.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 samt Überschrift entfällt.Paragraph 8, samt Überschrift entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, §§ 9 und 10 samt Überschriften lauten:Paragraphen 9 und 10 samt Überschriften lauten:
„3. Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) zu führen.
(2)Absatz 2,Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;
die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist;
die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer);die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer);
die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3;die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3,;
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2;den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,;
den Abwickler gemäß § 2 Z 6;den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,;
gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5;gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 5,;
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4)Absatz 4,Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Z 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Ziffer 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6;das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,;
den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr, und
das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 2 unter Angabe der Beförderungsarten;das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, unter Angabe der Beförderungsarten;
Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 im laufenden Wirtschaftsjahr;Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 5, im laufenden Wirtschaftsjahr;
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
(5)Absatz 5,Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 4, vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Absatz 4, genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 4, nicht vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Absatz 4, genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6)Absatz 6,Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Z 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Ziffer 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6;das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,;
den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und
bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 2 unter Angabe der Beförderungsarten;das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, unter Angabe der Beförderungsarten;
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5;Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5,;
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 6 zu prüfen, ob der Veranstalter dem Abs. 6 entsprochen hat. Wurde dem Abs. 6 nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6, zu prüfen, ob der Veranstalter dem Absatz 6, entsprochen hat. Wurde dem Absatz 6, nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
(8)Absatz 8,Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten:
jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.jeden Wechsel des Abwicklers gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
(9)Absatz 9,Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3, für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
(10)Absatz 10,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn
die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben ist,die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht mehr gegeben ist,
die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis aus anderen als den in Abs. 11 genannten Fällen nicht mehr vorliegt,die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis aus anderen als den in Absatz 11, genannten Fällen nicht mehr vorliegt,
eine Insolvenz des Veranstalters gemäß § 1 Abs. 3 vorliegt,eine Insolvenz des Veranstalters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorliegt,
der Veranstalter nicht unverzüglich die Meldung gemäß Abs. 7 Z 1 erstattet hat, oderder Veranstalter nicht unverzüglich die Meldung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, erstattet hat, oder
der Veranstalter, trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, gemäß Abs. 7 zweiter Satz die fällige Folgemeldung gemäß Abs. 6 nicht erstattet hat.der Veranstalter, trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, gemäß Absatz 7, zweiter Satz die fällige Folgemeldung gemäß Absatz 6, nicht erstattet hat.
(11)Absatz 11,Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis erlischt, wenn
die für die Ausübung der Veranstaltertätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung des Veranstalters nicht mehr gegeben ist, oder
der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Einstellung der Veranstaltertätigkeit angezeigt hat.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in diesen Fällen die Eintragung im Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu entfernen.
(12)Absatz 12,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
4. Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung
Beirat
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 obliegt.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, obliegt.
(2)Absatz 2,Der Beirat hat insbesondere zu überprüfen:
die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2, gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 und gemäß § 9 Abs. 8 Z 1 an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit unddie Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2,, gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2 und gemäß Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer eins, an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und
die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den Paragraphen 4 und 6,
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.
(4)Absatz 4,Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5)Absatz 5,Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate zusammenzutreten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.
(6)Absatz 6,Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(7)Absatz 7,Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.
(8)Absatz 8,Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.
(9)Absatz 9,Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Veranstalter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2012 im Veranstalterverzeichnis eingetragen sind, müssen der Verordnung idF BGBl. II Nr. 275/2012 mit der gemäß § 9 Abs. 6 zu erstattenden Meldung, spätestens jedoch mit 1. Dezember 2012 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Verordnung BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006, weiter. Im Falle der Vermittlung von Pauschalreisen eines Veranstalters, auf den die Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2012 keine Anwendung finden, gilt für den Vermittler § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006.Veranstalter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2012, im Veranstalterverzeichnis eingetragen sind, müssen der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2012, mit der gemäß Paragraph 9, Absatz 6, zu erstattenden Meldung, spätestens jedoch mit 1. Dezember 2012 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2006,, weiter. Im Falle der Vermittlung von Pauschalreisen eines Veranstalters, auf den die Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2012, keine Anwendung finden, gilt für den Vermittler Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2006,.
(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 3 und 4, § 4 samt Überschrift, § 5 Z 7, § 7 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 12 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Ziffer 7,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, samt Überschrift der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 316 aus 1999, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2006, außer Kraft.“
Mitterlehner