BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 20. August 2012

Teil römisch zwei

273. Verordnung:

Änderung der Kapitalanlageverordnung

273. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalanlageverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 78, Absatz 3 und 79 Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird verordnet:

Die Kapitalanlageverordnung – KAVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte sind bei der Planung des Bedarfes an flüssigen Mitteln sowie der Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung der Vermögenswerte durch geeignete interne Prozesse einzubeziehen. Weiters ist eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand eines Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang erhaltenen Sicherheiten, einzurichten und zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, sind Sicherheiten in Form geeigneter Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, Ziffer 2, Litera a, oder Ziffer 6, Litera a, zu stellen. Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zuzüglich eines marktüblichen Aufschlages nicht unterschreiten. Im Fall einer Unterschreitung hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich die Leistung weiterer geeigneter Sicherheiten zu fordern. Die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkursfall nicht zugreifen kann. Die Sicherheiten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, deren Wert von der Bonität des Vertragspartners des Versicherungsunternehmens abhängen, sind unzulässig. Es ist vertraglich sicherzustellen, dass bei Wertpapierleihgeschäfte das Versicherungsunternehmen innerhalb von 90 Tagen eine Rückführung der verliehenen Vermögenswerte verlangen kann.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b lauten:

  1. Ziffer 4
    Darlehen
    1. Litera a
      einmal ausnützbare Darlehen an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und solche Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; einmal ausnützbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
    2. Litera b
      in einem öffentlichen Buch eingetragene einmal ausnützbare Hypothekardarlehen und auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c bis e und in Ziffer 5, Litera d, wird jeweils vor dem Wort „Darlehen“ die Wortfolge „einmal ausnützbare“ eingefügt. Nach dem Wort „Darlehen“ wird jeweils die Wortfolge „und einmal ausnützbare Kredite“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, VAG sind Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geeignet. Es ist sicherzustellen, dass die den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erwerbes ein in den Tabellen der Paragraphen 2 bis 5 der Mappingverordnung (MappingV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechendes Rating der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei aufweisen. Liegt kein Rating vor, kann auf das Rating des Emittenten für langfristige Verbindlichkeiten oder ersatzweise auf jenes für kurzfristige Verbindlichkeiten, zurückgegriffen werden. Werden die Vermögenswerte im Konkursfall des Emittenten nachrangig rückgezahlt, ist dies durch einen Bonitätsabschlag zu berücksichtigen. Für den Fall, dass kein Rating vorliegt, ist eine unternehmensinterne Schätzung vorzunehmen. Bei externen Kapitalgarantien ist zusätzlich ein Rating des Garantiegebers der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei erforderlich. Bei zwei unterschiedlichen, anerkannten Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bonitätsbewertung maßgeblich. Bei Vorhandensein von drei oder mehr unterschiedlichen, anerkannten Ratings, ist von den beiden besten die schlechtere Bonitätsbewertung heranzuziehen. Die Bestimmungen des Paragraph 3, sind nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 7 und in Ziffer 8, Litera b und c wird vor dem Wort „Darlehen“ jeweils die Wortfolge „einmal ausnützbare“ eingefügt. Nach dem Wort „Darlehen“ wird jeweils die Wortfolge „und einmal ausnützbare Kredite“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera a und b wird jeweils nach dem Wort „Bonität“ jeweils die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz 7, eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, Litera g,, Ziffer 5, Litera a,, Ziffer 6, Litera b,, Ziffer 7, lit. a“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, Litera g,, Ziffer 5, Litera a bis c, Ziffer 6, Litera b,, Ziffer 7, lit. a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „gemäß Absatz eins, der Verweis „Z 1 bis 14“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Grenze gemäß Absatz eins, Ziffer 15, ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 VAG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 9,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis e und Ziffer 5, Litera d und Absatz 7,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 7,, Ziffer 8, Litera b und c, Ziffer 13, Litera a und b, Ziffer 15 und Absatz 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2012, treten mit 31. Oktober 2012 in Kraft.

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