BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 27. Jänner 2012

Teil römisch zwei

27. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Forstliches Vermehrungsgut

27. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Forstliches Vermehrungsgut geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 2 und 5, 6 Absatz 9, 8, Absatz 3, 9, Absatz 3, 10, Absatz 5, 12, Absatz 6, 13, Absatz 3, 15, Absatz 2, 17, Absatz 6 und 7, 36 Absatz 6 und 40 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 110, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, wird verordnet:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz eins, 3 und 11, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2,, Anhang römisch vier und Anhang römisch fünf entfällt jeweils die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesamtes und Forschungszentrum für Wald“ durch die Wortfolge „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „quellengesichertes Vermehrungsgut“ ist nur für folgende Baumarten möglich:
    1. Ziffer eins
      Acer platanoides L.
    2. Ziffer 2
      Alnus incana Moench.
    3. Ziffer 3
      Betula pendula Roth
    4. Ziffer 4
      Betula pubescens Ehrh.
    5. Ziffer 5
      Carpinus betulus L.
    6. Ziffer 6
      Castanea sativa Mill.
    7. Ziffer 7
      Fraxinus angustifolia Vahl.
    8. Ziffer 8
      Quercus cerris L.
    9. Ziffer 9
      Robinia pseudoacacia L.
    10. Ziffer 10
      Tilia platyphyllos Scop.
    11. Ziffer 11
      Populus alba L.
    12. Ziffer 12
      Populus nigra L.
    13. Ziffer 13
      Populus tremula L.
    14. Ziffer 14
      Populus x canescens
    15. Ziffer 15
      Abies grandis
    16. Ziffer 16
      Quercus pubescens.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Wort „Gewinnung“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Gewinnung von Wildlingen der Kategorie „ausgewählt“ ist nur für folgende Baumarten zulässig:
    1. Ziffer eins
      Abies alba Mill
    2. Ziffer 2
      Acer pseudoplatanus L.
    3. Ziffer 3
      Fagus sylvatica L.
    4. Ziffer 4
      Fraxinus excelsior L.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischungen der Kategorie „qualifiziert“ ist auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 bis 4 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischung der Kategorie „geprüft“ ist auf fünfzehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.
  2. Absatz 3,Bei Klon und Klonmischung, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist auf dem Etikett der spezielle Standort, für welche die Klon und Klonmischung geprüft wurden, anzugeben.
  3. Absatz 4,Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen. Vor Beginn der Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang römisch fünf Ziffer 3, festgelegt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „P“, der Nummer der Plantage, der Nummern der Herkunftsgebiete und der Kurzbezeichnung der Höhenstufen;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, wird durch folgende Ziffer 3 und 4 ersetzt:

  1. Ziffer 3
    bei Klonen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen des Klons, der laufenden Nummer, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung;
  2. Ziffer 4
    bei Klonmischungen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen der Klonmischung, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Das Zulassungszeichen für die Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.
  2. Absatz 5,Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.
  3. Absatz 6,Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „ausgewählt“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des zugelassenen Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Klone fruchtet.
  2. Absatz 4,In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn die Hälfte der Sämlingsnachkommenschaften fruchtet.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 3, werden die Ziffer 4 und 5 durch folgende Ziffer 4 bis 7 ersetzt:

  1. Ziffer 4
    Quercus spp. und Castanea sativa                                                                      10 Samen
  2. Ziffer 5
    Acer platanoides, Acer pseudoplatanus, Carpinus betulus,
    Fagus sylvatica, Fraxinus angustifolia, Fraxinus excelsior,
    Prunus avium, Robinia pseudoacacia, Tilia cordata und
    Tilia platyphyllos                                                                                                  20 Samen
  3. Ziffer 6
    Betula pendula und Betula pubescens                                                        5 Kätzchen
  4. Ziffer 7
    Abies grandis                                                                                                  1 Zapfen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens um ein Zehntel seines angegebenen Mischungsanteils abweichen. Die Klonmischung darf auf dem Etikett keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 14, entfällt der Absatz 2 und der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 17, entfallen die Absatz 6 bis 10 und der bisherige Absatz 11, erhält die Bezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Forstsaatgutprüfung muss von Labors durchgeführt werden, die vom Bundesamt für Wald mit Bescheid zugelassen wurden. Das Bundesamt für Wald führt das amtliche Register und weist dem Labor eine Registriernummer zu. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Das Bundesamt für Wald hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, vorliegen. Als zugelassen gelten Labors in Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und die Forstsaatgutprüfung nach international anerkannten Verfahren (ISTA-Vorschriften) durchgeführt wird.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragssteller,
    2. Ziffer 2
      Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder Eintragung in das amtliche Register anstrebt,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Betriebsnummer nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,.
  4. Absatz 4,Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
  5. Absatz 5,Das Forstsamenlabor im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft gilt als zugelassen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 19, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 21, Absatz eins, wird nach dem Wort „Forstpflanzenbetriebe“ die Wortfolge „sowie Ernteunternehmer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Ziffer 4, wird durch das Wort „und“ ersetzt. Folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    Ernteunternehmer je nach Beerntungsintensität.“

Novellierungsanordnung 21, In Anhang römisch eins, Anhang römisch vier Ziffer 4, Litera d, Ziffer 3 und Anhang römisch sieben Teil B und C wird die Wortfolge „Populus ssp.“ durch die Wortfolge „Populus spp.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Anhang römisch zwei Ziffer eins w, i, r, d, die Wortfolge „ein Saatgut“ durch die Wortfolge „eine Saatgutquelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Anhang römisch zwei Ziffer 2, wird die Wortfolge „Das Saatgut“ durch die Wortfolge „Die Saatgutquelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Anhang römisch vier Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Samenplantagen
    1. Litera a
      Art, Ziel, Anzahl der Klone oder Familien, Kreuzungsplan und Anlageschema, Komponenten, Isolierung und Lage müssen gewährleisten, dass das erzeugte Saatgut der durchschnittlichen genetischen Qualität des Ausgangsmaterials, dem die Samenplantage entstammt, weitgehend entspricht. Diese Parameter sowie Änderung(en) sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.“

Novellierungsanordnung 25, In Anhang römisch vier Ziffer 3, Litera c, wird das Wort „(ortets)“ durch das Wort „(Ortet)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Anhang römisch vier Ziffer 3, Litera d, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, In Anhang römisch vier Ziffer 4, Litera d, Ziffer eins, wird das Wort „Larix ecidua“ durch das Wort „Larix decidua“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Anhang römisch fünf Ziffer 3, wird in der Litera a, Punkt i) das Wort „wirklich“ durch das Wort „hinreichend“ ersetzt, und in unter Punkt ii) das Wort „üppiger“ durch „ausreichender“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Anhang römisch sieben Teil C wird das Wort „Stecklinge(n)“ durch das Wort „Steckhölzer(n)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Anhang römisch neun wird im Abschnitt A. Allgemeines im zweiten Absatz das Wort „Höhenregionen“ durch das Wort „Höhengürtel“ ersetzt.

Berlakovich