BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 6. August 2012

Teil II

264. Verordnung:

Änderung der Prüfungsordnung AHS

264. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Prüfungsordnung AHS geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17, Absatz eins, 4. Satz wird die Wendung „zehn Aufgaben“ durch die Wendung „zehn Teilaufgaben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    „Latein (vier- oder sechsjährig)“,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ sowie für den ergänzenden Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je 12 Themenbereiche (bei jeder weiteren Wochenstunde in der Oberstufe zusätzlich zwei Themenbereiche),“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Latein“ der Klammerausdruck „(vierjährig)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 34, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche
    1. Ziffer eins
      an Sonderformen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, im Schuljahr 2015/16 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2015 und
    2. Ziffer 2
      an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014
    zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDiese Verordnung, die Paragraphen 17, Absatz eins,, 27 Absatz eins, Ziffer 11,, 28 Absatz 2, Ziffer 3, und 4 sowie 34 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2012,, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Werkschulheimes und des Realgymnasiums sowie des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2016 und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015
    anzuwenden.“

Schmied