264. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Prüfungsordnung AHS geändert wird
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 1 4. Satz wird die Wendung „zehn Aufgaben“ durch die Wendung „zehn Teilaufgaben“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, 4. Satz wird die Wendung „zehn Aufgaben“ durch die Wendung „zehn Teilaufgaben“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
„Latein (vier- oder sechsjährig)“,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ sowie für den ergänzenden Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je 12 Themenbereiche (bei jeder weiteren Wochenstunde in der Oberstufe zusätzlich zwei Themenbereiche),“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 28 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Latein“ der Klammerausdruck „(vierjährig)“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Latein“ der Klammerausdruck „(vierjährig)“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welcheAbweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche
an Sonderformen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 im Schuljahr 2015/16 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2015 undan Sonderformen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, im Schuljahr 2015/16 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2015 und
an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014
zu erfolgen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDiese Verordnung, die §§ 17 Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 11, 28 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und ist abweichend von diesem ZeitpunktDiese Verordnung, die Paragraphen 17, Absatz eins,, 27 Absatz eins, Ziffer 11,, 28 Absatz 2, Ziffer 3, und 4 sowie 34 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2012,, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich des Werkschulheimes und des Realgymnasiums sowie des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2016 und
hinsichtlich der übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015
anzuwenden.“
Schmied