BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 2. August 2012

Teil römisch zwei

262. Verordnung:

Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.)

262. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) geändert wird

Auf Grund des Artikel römisch sieben, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, wird verordnet:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Amts- und Gerichtstage“ durch das Wort „Amtstage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 69, 70 und 71 samt Überschriften werden aufgehoben; in der Überschrift von Paragraph 72, entfällt das Wort „Sonstige“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 102, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Gerichtsvorsteher (Paragraph 99, Absatz eins,) oder auf einem Gerichtstage (Paragraph 70,) übernommen“ durch die Wortfolge „von der Gerichtsvorsteherin oder vom Gerichtsvorsteher übernommen (Paragraph 99, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 449, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder zur Zeit der Rückkehr des Richters, der am Gerichtstage Grundbuchsstücke übernommen hat“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 3, 69, 70, 71, 72, 102, Absatz eins und 449 Absatz eins, Geo. in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1991,, vorgesehenen Gerichtstage weiterhin auslaufend anzuwenden sind.

Karl