261. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Österreichische Aero Club Zuständigkeitsverordnung (ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung – ÖAeCVO) geändert wird
Auf Grund des § 140b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 140 b, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club (ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung – ÖAeCVO), BGBl. Nr. 394/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 145/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club (ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung – ÖAeCVO), Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§ 1 ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes – LFG),“Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (Paragraph eins, ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (Paragraph 43, des Luftfahrtgesetzes – LFG),“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Z 2 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006,“Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Ziffer 2, genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß Paragraph eins b, ZLPV 2006,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 1 Z 10 wird nach der Wortfolge „jeweils für Zivilluftfahrerschulen für“ das Wort „Ultraleichtpiloten“ eingefügt und danach ein Beistrich gesetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, wird nach der Wortfolge „jeweils für Zivilluftfahrerschulen für“ das Wort „Ultraleichtpiloten“ eingefügt und danach ein Beistrich gesetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 1 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2012 tritt mit 15. September 2012 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2012, tritt mit 15. September 2012 in Kraft.“
Bures