25. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Tourismus-Nachfragestatistik-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik der Nachfrage im Bereich des Tourismus (Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung), BGBl. II Nr. 301/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik der Nachfrage im Bereich des Tourismus (Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Nachfrage im Bereich des Tourismus (Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG, ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen.“ Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG, ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 Sitzung 17, nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben:
Alter, Geschlecht, Teilnahme am Erwerbsleben, höchste abgeschlossene Schulbildung;
Anzahl der Reisen während der Berichtsperiode im Inland und ins Ausland (nach Zielländern);
Reisedauer, Abreisemonat, Art der Reisebuchung, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2 sowie bei Urlaubsreisen Art des Zielortes und Anzahl der mitreisenden Kinder;Reisedauer, Abreisemonat, Art der Reisebuchung, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Ziffer 2, sowie bei Urlaubsreisen Art des Zielortes und Anzahl der mitreisenden Kinder;
Anzahl der Übernachtungen im Inland und Ausland der jeweiligen Reise gemäß Z 2;Anzahl der Übernachtungen im Inland und Ausland der jeweiligen Reise gemäß Ziffer 2 ;,
Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubs-, Dienst-, oder Geschäftsreise);Art der jeweiligen Reise gemäß Ziffer 2, (Urlaubs-, Dienst-, oder Geschäftsreise);
Ausgaben für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen;Ausgaben für die jeweilige Reise gemäß Ziffer 2,, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen;
Persönlicher Hauptgrund für die Unterlassung von Reisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
Die Erhebung hat grundsätzlich in Form einer repräsentativen Stichprobenerhebung in der Art der Befragung der Personen zu erfolgen. Gegebenenfalls sind modellbasierte Schätzungen zur Erreichung der in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse vorzunehmen.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe der je Quartal zu befragenden Personen zu berücksichtigen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse gewährleistet sind.
(2)Absatz 2Die Stichprobe hat aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, für die Wanderungsstatistik an die Bundesanstalt übermittelten Meldedaten des Zentralen Melderegisters zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt in elektronischer Form dem Zentralen Melderegister die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Zur Person“ (bPK-ZP gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004) der Stichprobenpersonen. Das Zentrale Melderegister hat zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP, verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV), der Bundesanstalt den Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der Stichprobenpersonen in elektronischer Form bekannt zu geben.Die Stichprobe hat aus den gemäß Paragraph 16 b, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, für die Wanderungsstatistik an die Bundesanstalt übermittelten Meldedaten des Zentralen Melderegisters zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt in elektronischer Form dem Zentralen Melderegister die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Zur Person“ (bPK-ZP gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,) der Stichprobenpersonen. Das Zentrale Melderegister hat zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP, verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV), der Bundesanstalt den Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der Stichprobenpersonen in elektronischer Form bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.“Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistiken dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG festgelegten Qualitätserfordernisse erforderlich sind.“ Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß Paragraph 24, Ziffer 2 bis 5 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistiken dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der in Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG festgelegten Qualitätserfordernisse erforderlich sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
Die Befragung hat in Form von Telefoninterviews oder webbasiert zu erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
Der Titel, § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2012 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.“ Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2012, treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.“
Mitterlehner