BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 10. Juli 2012

Teil römisch zwei

248. Verordnung:

Änderung der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

248. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 14 a, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden (IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „einschlägige Datenbank“ durch die Wortfolge „einschlägigen Datenbanken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ durch die Wortfolge „letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ durch die Wortfolge „vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer“ ersetzt und die Wortfolge „insbesondere in Verbindung mit der Abgasklassifizierungsdatenbank“ durch die Wortfolge „insbesondere in Verbindung mit einer Abgasklassifizierungsdatenbank“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 4, wird hinter der Wortfolge „Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, IG-L“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage wird im ersten Absatz die Wortfolge „letzten 7 Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ durch die Wortfolge „letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage entfällt folgende Wortfolge:

„Antrag:

Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen, wobei dem Antrag folgendes beizufügen ist:

Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen können, sein. Die Klebeschicht der Folie muss mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.“

Berlakovich