BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 3. Juli 2012

Teil römisch zwei

241. Verordnung:

Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben

241. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung der Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder (Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben)

Auf Grund des Paragraph 32, Absatz 8, der Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß Paragraph 32, Absatz 8, BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.

Paragraph 2,

Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

Fekter