Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 3. Juli 2012 |
Teil römisch zwei |
241. Verordnung: | Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben |
Auf Grund des Paragraph 32, Absatz 8, der Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird verordnet:
Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß Paragraph 32, Absatz 8, BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.
Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
Fekter