224. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, wird verordnet:
Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 333/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift vor § 96 „Betreiberauswahl-Testrufnummer“ ersetzt durch „Betreiber-Testrufnummer“.Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift vor Paragraph 96, „Betreiberauswahl-Testrufnummer“ ersetzt durch „Betreiber-Testrufnummer“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift vor § 114 „Netzansage-Unterdrückungs-Präfix“ ersetzt durch „Ansage-Präfix“.Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift vor Paragraph 114, „Netzansage-Unterdrückungs-Präfix“ ersetzt durch „Ansage-Präfix“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 116. Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes“ durch die Wortfolge „§ 116. Wahl des Ansage-Präfixes“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Z 16 lit. d lautet:Paragraph 3, Ziffer 16, Litera d, lautet:
„d)Litera d mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Dienstleister erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Z 16 lit. j lautet:Paragraph 3, Ziffer 16, Litera j, lautet:
„j)Litera j die korrekte Unternehmensbezeichnung des jeweiligen Dienstleisters ist auf der Rechnung ausgewiesen;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Auf Antrag sind von der RTR-GmbH – abhängig vom jeweiligen Rufnummernbereich – Rufnummern oder Teile davon, sowie Betreiberkennzahlen in Zusammenhang mit dem Betreiberauswahl-Präfix an Kommunikationsdienstebetreiber, Kommunikationsnetzbetreiber oder Dienstleister zur Nutzung befristet auf mindestens 180 Tage zuzuteilen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 10, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Eine Zuteilung gemäß Abs. 1 geht für genutzte Rufnummern dann in eine unbefristete Zuteilung über, wenn eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 vor Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgt ist.“Eine Zuteilung gemäß Absatz eins, geht für genutzte Rufnummern dann in eine unbefristete Zuteilung über, wenn eine Anzeige gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vor Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgt ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008“ durch die Wortfolge „Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 5/2008“ durch die Wortfolge „Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 15, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Die Aufnahme und Einstellung der Nutzung von zugeteilten Rufnummern sind von den Kommunikationsdienstebetreibern oder Kommunikationsnetzbetreibern der RTR-GmbH im von dieser vorgegebenen elektronischen Format anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nur dann länger als 180 Tage unterbrochen sein, wenn die Kriterien im Sinne der §§ 11 und 12 in Hinblick auf eine erneute Zuteilung dieser Rufnummern vorliegen.“Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nur dann länger als 180 Tage unterbrochen sein, wenn die Kriterien im Sinne der Paragraphen 11 und 12 in Hinblick auf eine erneute Zuteilung dieser Rufnummern vorliegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 15 Abs. 3 entfällt.Paragraph 15, Absatz 3, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 15, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Sind mehrere Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 innerhalb eines Rufnummernblocks gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 demselben Kommunikationsdienstebetreiber zugeteilt, so gelten alle Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 dann als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer aus einem dieser Rufnummernblöcke genutzt ist.“Sind mehrere Rufnummernblöcke gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, innerhalb eines Rufnummernblocks gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, demselben Kommunikationsdienstebetreiber zugeteilt, so gelten alle Rufnummernblöcke gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, dann als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer aus einem dieser Rufnummernblöcke genutzt ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 53 Abs. 2 lautet:Paragraph 53, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten geografischen Rufnummern verpflichtend anzubieten.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 57 Abs. 1 wird nach lit. e folgende lit. f angefügt:In Paragraph 57, Absatz eins, wird nach Litera e, folgende Litera f, angefügt:
„f)Litera f das vertretungsbefugte Organ für die jeweilige einer juristischen Person öffentlichen Rechts nachgeordnete Behörde, soweit eine bundes- oder landesweite Zuständigkeit vorliegt,“
14.Novellierungsanordnung 14, § 63 Abs. 2 lautet:Paragraph 63, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 73 Abs. 2 lautet:Paragraph 73, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 720 verpflichtend anzubieten.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 78 Abs. 6 lautet:Paragraph 78, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der allfälligen Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 780 verpflichtend anzubieten.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 94 Abs. 2 wird die Wortfolge „Nummernübertragungsverordnung, BGBl. II Nr. 513/2003 (NÜV)“ durch die Wortfolge „Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), BGBl. II Nr. 48/2012“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 2, wird die Wortfolge „Nummernübertragungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003, (NÜV)“ durch die Wortfolge „Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), BGBl. römisch zwei Nr. 48/2012“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 94 Abs. 5 entfällt.Paragraph 94, Absatz 5, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 94 Abs. 9 wird die Wortfolge „in den Abs. 1 bis 5“ durch die Wortfolge „in den Abs. 1 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 9, wird die Wortfolge „in den Absatz eins bis 5 durch die Wortfolge „in den Absatz eins bis 4 ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 95 Abs. 7 entfällt.Paragraph 95, Absatz 7, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Vor § 96 wird die Überschrift „Betreiberauswahl-Testrufnummer“ ersetzt durch „Betreiber-Testrufnummer“.Vor Paragraph 96, wird die Überschrift „Betreiberauswahl-Testrufnummer“ ersetzt durch „Betreiber-Testrufnummer“.
22.Novellierungsanordnung 22, § 96 lautet:Paragraph 96, lautet:
„Die Betreiber-Testrufnummer ist eine nationale Rufnummer und ermöglicht dem Nutzer, eine Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl zu überprüfen, sowie festzustellen, über welchen Telefondiensteanbieter ein Gespräch zu nationalen geografischen Rufnummern geführt wird.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 97 wird die Wortfolge „Betreiberauswahl-Testrufnummer“ durch die Wortfolge „Betreiber-Testrufnummer“ ersetzt.In Paragraph 97, wird die Wortfolge „Betreiberauswahl-Testrufnummer“ durch die Wortfolge „Betreiber-Testrufnummer“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 98 Abs. 2 lautet:Paragraph 98, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Telefondiensteanbieter dürfen unter dieser Rufnummer eine Sprachansage schalten, aus der hervorgeht, welcher Telefondiensteanbieter Gespräche, die auf die selbe Art und Weise wie die Betreiber-Testrufnummer gewählt werden, abrechnet.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 109 lautet:Paragraph 109, lautet:
„Ein betreiberindividuelles Betreiberauswahl-Präfix dient der freien Auswahl eines Telefondiensteanbieters. Es dient auch dem verbindungsbezogenen Aufheben einer gegebenenfalls bestehenden Betreibervorauswahl.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 112 Abs. 1 lautet:Paragraph 112, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 113 lautet:Paragraph 113, lautet:
„Die Funktionen bei Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes ergeben sich gemäß einer Verpflichtung nach § 41 TKG 2003. Jedenfalls ist die Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste nach der Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes zulässig. Solche Rufe sind den entsprechenden Notrufdiensten zuzustellen.“„Die Funktionen bei Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes ergeben sich gemäß einer Verpflichtung nach Paragraph 41, TKG 2003. Jedenfalls ist die Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste nach der Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes zulässig. Solche Rufe sind den entsprechenden Notrufdiensten zuzustellen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Vor § 114 wird die Überschrift „Netzansage-Unterdrückungs-Präfix“ ersetzt durch „Ansage-Präfix“.Vor Paragraph 114, wird die Überschrift „Netzansage-Unterdrückungs-Präfix“ ersetzt durch „Ansage-Präfix“.
29.Novellierungsanordnung 29, § 114 Abs. 1, 2 und 3 lautet:Paragraph 114, Absatz eins, 2 und 3 lautet:
„(1)Absatz eins,Das Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern.
(2)Absatz 2,Durch die Wahl des Ansage-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Ansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf aktiviert oder unterdrückt.
(3)Absatz 3,Das Anbieten der Möglichkeit der Aktivierung oder Unterdrückung der Ansage mittels des Ansage-Präfixes ist nicht verpflichtend.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 114 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 114, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Abs. 2 eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Abs. 1 ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.“Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Absatz 2, eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Absatz eins, ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 115 wird die Wortfolge „Netzansage-Unterdrückungs-Präfix“ durch die Wortfolge „Ansage-Präfix“ ersetzt.In Paragraph 115, wird die Wortfolge „Netzansage-Unterdrückungs-Präfix“ durch die Wortfolge „Ansage-Präfix“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Vor § 116 wird die Überschrift „Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes“ ersetzt durch „Wahl des Ansage-Präfixes“.Vor Paragraph 116, wird die Überschrift „Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes“ ersetzt durch „Wahl des Ansage-Präfixes“.
33.Novellierungsanordnung 33, § 116 lautet:Paragraph 116, lautet:
„Dem Ansage-Präfix darf ausschließlich eine nationale oder internationale Wahl einer mobilen Rufnummer folgen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 117 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 117, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Bei der Erbringung von Mehrwertdiensten hat der Dienstleister darauf zu achten, dass der Dienst, unter Berücksichtigung des Inhaltes desselben, zeitnahe erbracht wird und dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft in transparenter Weise entsprochen wird.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 118 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 118, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der gemäß § 3 Z 34 gemeinsam mit dem Dienstleister das Entgelt festlegt, dieses Entgelt im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser anzuzeigen. Die RTR-GmbH hat diese Entgelte auf ihrer Website zu veröffentlichen.“Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der gemäß Paragraph 3, Ziffer 34, gemeinsam mit dem Dienstleister das Entgelt festlegt, dieses Entgelt im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser anzuzeigen. Die RTR-GmbH hat diese Entgelte auf ihrer Website zu veröffentlichen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 127 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 127, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen im Bereich 89 beginnend mit der Ziffer 9 gelten ab 1. Jänner 2013 als widerrufen.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 128 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 und 8 angefügt:In Paragraph 128, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 16, 10 Abs. 1, 1a und 2, 15 Abs. 1, 2 und 4a, 53 Abs. 2, 57 Abs. 1 lit. f, 63 Abs. 2, 73 Abs. 2, 78 Abs. 6, 94 Abs. 2 und 9, 96, 97, 98 Abs. 2, 109, 112 Abs. 1, 113, 114 bis 116, 117 Abs. 3, 127 Abs. 9 sowie die Überschriften vor den § 96, 114 und 116 in der Fassung BGBl. II Nr. 224/2012 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraphen 3, Ziffer 16, 10, Absatz eins, eins a und 2, 15 Absatz eins, 2 und 4 a, 53 Absatz 2, 57, Absatz eins, Litera f,, 63 Absatz 2, 73, Absatz 2, 78, Absatz 6, 94, Absatz 2 und 9, 96, 97, 98 Absatz 2, 109, 112, Absatz eins, 113, 114 bis 116, 117 Absatz 3, 127, Absatz 9, sowie die Überschriften vor den Paragraph 96, 114 und 116 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012, treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.
(8)Absatz 8,§ 118 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 118, Absatz 8, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 129 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 129, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3, 94 Abs. 5 und 95 Abs. 7 treten mit 30. Juni 2012 außer Kraft.“Die Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 3, 94, Absatz 5 und 95 Absatz 7, treten mit 30. Juni 2012 außer Kraft.“
Serentschy