Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) oder durch ein Dienstrecht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfasst sind.Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) oder durch ein Dienstrecht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfasst sind.
Ausgenommen sind
Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/inne/n, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- und behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder der Länder beschäftigt werden,
(Ferial-)Praktikant/inn/en sowie Volontäre/Volontärinnen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; eine geringe Vergütung steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung oder einer Fachhochschule oder einer Kursmaßnahme aufgrund eines Lehrplanes, einer Studienordnung oder eines Ausbildungskonzeptes verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
Soweit sich die gegenständliche Satzungserklärung auf §§ 8, 11, 12 und 13 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags bezieht, gilt sie nur für Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 36 Arbeitsverfasssungsgesetz.Soweit sich die gegenständliche Satzungserklärung auf Paragraphen 8, 11, 12 und 13 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht, gilt sie nur für Arbeitnehmer/innen im Sinne des Paragraph 36, Arbeitsverfasssungsgesetz.
Für Arbeitnehmer/innen, die als Teilnehmer/innen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt beraten, betreut und geschult werden (Transitarbeitskräfte), gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf folgende Bestimmungen des in § 2 angeführten Kollektivvertrags bezieht: § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8, § 12, § 13, § 15 Abs. 2 lit. a, § 16 Abs. 3 bis 6, § 19 Abs. 2 bis 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 2, § 23, § 25, § 29 Abs. 2, § 30.Für Arbeitnehmer/innen, die als Teilnehmer/innen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt beraten, betreut und geschult werden (Transitarbeitskräfte), gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf folgende Bestimmungen des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht: Paragraph 4, Absatz eins, 2, 4, und 6, Paragraph 5, Absatz eins, und 3, Paragraph 11, Absatz eins, bis 3 und 6 bis 8, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 16, Absatz 3, bis 6, Paragraph 19, Absatz 2, bis 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23,, Paragraph 25,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30,