210. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2007, wird wie folgt geändert:Die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygieneanforderungen bei der Direktvermarktung von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:
Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Hygieneanforderungen bei der direkten Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu § 2 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:
„Fische und pflanzliche Erzeugnisse“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Einleitungssatz lautet:Paragraph 2, Einleitungssatz lautet:
„Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:“„Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß Paragraph eins, abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten: Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß Paragraph eins, abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:
§ 2 Z 1 und 2.Paragraph 2, Ziffer eins und 2,
§§ 2 bis 6 der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraphen 2 bis 6 der Rohmilchverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung.
Der abgegebene Rohrahm darf nur aus Rohmilch, welche die Kriterien gemäß § 6 der Rohmilchverordnung erfüllt, hergestellt sein.“Der abgegebene Rohrahm darf nur aus Rohmilch, welche die Kriterien gemäß Paragraph 6, der Rohmilchverordnung erfüllt, hergestellt sein.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Z 2 lautet:Paragraph 8, Ziffer 2, lautet:
Die Tiere beziehungsweise die Tierkörper sind vor und nach der Schlachtung von einer dafür ausgebildeten Person zu untersuchen, um festzustellen, ob
bei der letzten Kontrolle gemäß Z 1 Tierseuchen, Zoonosen, unzulässige Rückstände oder Anwendung von Arzneimitteln festgestellt wurden;bei der letzten Kontrolle gemäß Ziffer eins, Tierseuchen, Zoonosen, unzulässige Rückstände oder Anwendung von Arzneimitteln festgestellt wurden;
Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen;
unzulässige Rückstände zu erwarten sind.“
Stöger