BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 21. Juni 2012

Teil römisch zwei

210. Verordnung:

Änderung der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung

210. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 11, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygieneanforderungen bei der Direktvermarktung von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Hygieneanforderungen bei der direkten Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:

„Fische und pflanzliche Erzeugnisse“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Einleitungssatz lautet:

„Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß Paragraph eins, abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß Paragraph eins, abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Ziffer eins und 2,
  2. Ziffer 2
    Paragraphen 2 bis 6 der Rohmilchverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Ziffer 3
    Der abgegebene Rohrahm darf nur aus Rohmilch, welche die Kriterien gemäß Paragraph 6, der Rohmilchverordnung erfüllt, hergestellt sein.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Die Tiere beziehungsweise die Tierkörper sind vor und nach der Schlachtung von einer dafür ausgebildeten Person zu untersuchen, um festzustellen, ob
    1. Litera a
      bei der letzten Kontrolle gemäß Ziffer eins, Tierseuchen, Zoonosen, unzulässige Rückstände oder Anwendung von Arzneimitteln festgestellt wurden;
    2. Litera b
      Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen;
    3. Litera c
      unzulässige Rückstände zu erwarten sind.“

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