BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 15. Juni 2012

Teil römisch zwei

207. Verordnung:

Fachkräfteverordnung 2012

207. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2012 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2012)

Auf Grund der Paragraphen 13 und 34 Absatz 39, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Paragraph eins,

Im Jahr 2012 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

               1. Fräser/innen

               2. Dreher/innen

               3. Dachdecker/innen

               4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

               5. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

               6. Bautischler/innen

               7. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Feuerungs- und Gastechnik

               8. Bauspengler/innen

               9. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

              10. Landmaschinenbauer/innen

              11. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

              12. Zimmer(er)innen

              13. Schlosser/innen

              14. Spengler/innen

              15. Techniker/innen für Maschinenbau

              16. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

              17. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

              18. Bau- und Möbeltischler/innen

              19. Bodenleger/innen

              20. Platten-, Fliesenleger/innen

              21. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

              22. Holzmaschinenarbeiter/innen

              23. Besondere Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.)

              24. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen

              25. Diplomingenieur(e)innen (Hochschulabschluss)

              26. Dipl. Krankenpfleger, -schwestern

Paragraph 2,

Die im Paragraph eins, genannten Berufe entsprechen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2012 gestellt werden.

Hundstorfer