„ANHANG

Produktart 1
-

Produktart 2
-

Produktart 3
-

Produktart 4
-

Produktart 5
-

Produktart 6
-

Produktart 7
-

Produktart 8

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung Kennnummern

Mindestrein-heit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Ende der Frist für Verfahren im Sinne der Paragraphen 2, oder 4

Aufnahme befristet bis

Sonderbestimmungen

Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle

1

2

3

4

5

6

7

8

Sulfurylfluorid

Sulfuryldifluorid

EG-Nr.:

220-281-5

CAS-Nr.:

2699-79-8

> 994 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2010

31. Dezember 2018

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden;

2. es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Anwender und Umstehende vorgesehen;

3. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht.

Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 3 ab dem 1. Januar 2009 alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln.

Richtlinie 2006/140/ EG, Amtsblatt Nummer L 414 vom 30.12.2006 Seite 78, Nummer 1, Anhang römisch eins

Dichlofluanid

N-(Dichlorofluoro

methyl-thio)-N’,N’-dimethyl-N-phenylsulfamid

EG-Nr.:

214-118-7

CAS Nr.:

1085-98-9

> 96 Gew.-%

1. März 2009

28. Februar 2011

28. Februar 2019

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

1. Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen.

3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2007/20/EG, Amtsblatt Nummer L 94 vom 04.04.2007 Seite 23, Nummer 2, Anhang römisch eins

Chlothianidin

(E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol-5-yl

metyhl)-3-metyhl-2-nitroguanidin

EG-Nr.:

433-460-1

CAS-Nr.:

210880-92-5

950 g/kg

1. Februar 2010

31. Januar 2012

31. Januar 2020

Bei Bewertung eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigten Verwendungs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten und/oder Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, entsprechen. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2008/15/EG, Amtsblatt Nummer L 42 vom 16.02.2008 Seite 45, Nummer 3, Anhang römisch eins

Etofenprox

3-phenoxybenzyl-2-(4-ethoxy

phenyl)-2-methyl

propylether

EC Nr.:

407-980-2

CAS Nr.:

80844-07-1

970 g/kg

1. Februar 2010

31. Januar 2012

31. Januar 2020

Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten die Anwendungs- und/oder Expositionsszenarien und/oder -populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

Aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt. Darüber hinaus sollten für industrielle Zwecke verwendete Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden.

Richtlinie 2008/16/EG, Amtsblatt Nummer L 42 vom 16.02.2008 Seite 48, Nummer 5, Anhang römisch eins

Thiamethoxam

Thiamethoxam

EG-Nr.:

428-650-4

CAS-Nr.:

153719-23-4

980 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2012

30. Juni 2020

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht.

Richtlinie 2008/77/EG, Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008 Seite 41, Nummer 14, Anhang römisch eins

Propiconazol

1-[[2-(2,4-dichloro

phenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]-methyl]-1H-1,2,4-triazol

EG-Nr.:

262-104-4

CAS-Nr.:

60207-90-1

930 g/kg

1. April 2010

31. März 2012

31. März 2020

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung

an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass ein gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Außerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht.

Richtlinie 2008/78/EG, Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008 Seite 44, Nummer 8, Anhang römisch eins

IPBC

3-iodo-2-propynyl butylcarbamat

EG-Nr.:

259-627-5

CAS-Nr.:

55406-53-6

980 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2012

30. Juni 2020

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer-Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2008/79/EG, Amtsblatt Nummer L 200 vom 29.07.2008 Seite 12, Nummer 11, Anhang römisch eins

K HDO

Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz

EG-Nr.: k.A.

CAS-Nr.:

66603-10-9

(Dieser Eintrag umfasst auch die hydrierten Formen von K HDO.)

977 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2012

30. Juni 2020

Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

1. Angesichts der möglichen Risiken für die Umwelt und für Arbeitnehmer sollten Produkte außerhalb industrieller, vollautomatisierter und geschlossener Systeme nur verwendet werden, wenn der Antrag auf Produktzulassung nachweist, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang römisch sechs auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können.

2. Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertung sollten Produkte nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern der Antrag auf Produktzulassung nicht belegt, dass das Anwenderrisiko mit anderen Mitteln auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

3. Angesichts des festgestellten Risikos für Kleinkinder sollten Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kleinkinder in direkten Kontakt kommen können.

Richtlinie 2008/80/EG, Amtsblatt Nummer L 200 vom 29.07.2008 Seite 15, Nummer 10, Anhang römisch eins

Thiabendazol

2-thiazol-4-yl-1H-benzoi-midazol

EG-Nr.:

205-725-8

CAS-Nr.:

148-79-8

985 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2012

30. Juni 2020

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke im Hinblick auf Doppelvakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht.

Richtlinie 2008/85/EG, Amtsblatt Nummer L 239 vom 06.09.2008 Seite 6, Nummer 13, Anhang römisch eins

Tebuconazol

1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol

EG-Nr.:

403-640-2

CAS-Nr.:

107534-96-3

950 g/kg

1. April 2010

31. März 2012

31. März 2020

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Ausßerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht.

Richtlinie 2008/86/EG, Amtsblatt Nummer L 239 vom 06.09.2008 Seite 9, Nummer 6, Anhang römisch eins

Fenpropimorph

(+/-)-cis-4-[3-(p-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholin

EG-Nr.:

266-719-9

CAS-Nr.:

67564-91-4

930 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2013

30. Juni 2021

Bei der Bewegung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2009/86/EG, Amtsblatt Nummer L 198 vom 30.07.2009 Seite 31, Nummer 21, Anhang römisch eins

Thiacloprid

(Z)-3-(6-Chlor-3-pyridylmethyl)-1,3-thiazolidin-2-ylidencyanamid

EG-Nr.: entfällt

CAS-Nr.: 111988-49-9

975 g/kg

1. Januar 2010

Entfällt

31. Dezember 2019

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

3. Die Produkte dürfen für die In-situ-Behandlung von Holzstrukturen in der Nähe von Wasser, bei der ein direkter Übergang in aquatische Systeme nicht verhindert werden kann, und für Holz, das mit Oberflächengewässern in Kontakt kommt, nur dann zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen – entspricht.

Richtlinie 2009/88/EG, Amtsblatt Nummer L 199 vom 31.07.2009 Seite 15, Nummer 18, Anhang römisch eins

Dinatriumtetraborat

Dinatriumtetraborat

EG-Nr.: 215-540-4

CAS-Nr. (wasserfrei):

1330-43-4

CAS-Nr. (Pentahydrat):

12267-73-1

CAS-Nr. (Decahydrat):

1303-96-4

990 g/kg

1. September 2011

31. August 2013

31. August 2021

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2009/91/EG, Amtsblatt Nummer L 201 vom 01.08.2009 Seite 39, Nummer 24, Anhang römisch eins

Borsäure

Borsäure

EG-Nr.:

233-139-2

CAS-Nr.:

10043-35-3

990 g/kg

1. September 2011

31. August 2013

31. August 2021

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2009/94/EG, Amtsblatt Nummer L 201 vom 01.08.2009 Seite 50, Nummer 22, Anhang römisch eins

Dinatriumoctaborat Tetrahydrat

Dinatriumoctaborat Tetrahydrat

EG-Nr.:

234-541-0

CAS-Nr.:

12280-03-4

975 g/kg

1. September 2011

31. August 2013

31. August 2021

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2009/96/EG, Amtsblatt Nummer L 201 vom 01.08.2009 Seite 58, Nummer 25, Anhang römisch eins

Boroxid

Dibortrioxid

EG-Nr.:

215-125-8

CAS-Nr.:

1303-86-2

975 g/kg

1. September 2011

31. August 2013

31. August 2021

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

1. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschätzt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2009/98/EG, Amtsblatt Nummer L 203 vom 05.08.2009 Seite 58, Nummer 23, Anhang römisch eins

Tolyfluanid

Dichlor-N-[(dimethyla-mino)sulphonyl]fluor-N-(p-tolyl)methansulphenamid

EG-Nr.: 211-986-9

CAS-Nr.: 731-27-1

960 g/kg

1. Oktober 2011

30. September 2013

30. September 2021

Die Produkte dürfen nicht für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden.

Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdattenblättern von Produkten, die für die industrielle oder gewerbliche Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2009/151/EG, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2009 Seite 78, Nummer 29, Anhang römisch eins

Dazomet

Tetrahydro-3,5-dimethyl-1, 3, 5-thiadiazin-2-thion

EG-Nr.: 208-576-7

CAS Nr.: 533-74-4

960 g/kg

1. August 2010

31. Juli 2014

31. Juli 2022

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten, sofern dies für das betreffende Produkt relevant ist, die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Insbesondere bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls andere Verwendungszwecke als gewerbliche Anwendungen im Freien zur Sanierung von Holzpfosten durch Einbringen von Granulat.

Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedinungen geknüpft ist:

Für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Richtlinie 2010/50/EU, Amtsblatt Nummer L 210 vom 11.08.2010 Seite 30, Nummer 34, Anhang römisch eins

Bifenthrin

IUPAC-Bezeichung: 2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl(1RS)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 82657-04-3

911 g/kg

1. Februar 2013

31. Januar 2015

31. Januar 2023

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

— Produkte werden nur für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassen, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung wird nachgewiesen, dass die Risiken für nicht gewerbliche Anwender in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang römisch sechs auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden können.

— Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, es sei denn in dem Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

— Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

— Produkte werden nur dann für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für die Behandlung von Holz, das entweder ständig der Witterung ausgesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, zugelassen, wenn Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs genügt.“

Richtlinie 2011/10/EU, ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011

S. 41, Nummer 38, Anhang römisch eins

Kreosot

Kreosot

EG-Nr.: 232-287-5

CAS-Nr.: 8001-58-9

Kreosot Grad B oder Grad C gemäß der Europäischen Norm EN 13991:2003

1. Mai 2013

30. April 2015

30. April 2018

Kreosot enthaltende Biozid-Produkte dürfen nur für Anwendungen zugelassen werden, für die der zulassende Mitgliedstaat ausgehend von einer Analyse der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Ersetzung, die er vom Antragsteller verlangt, sowie anderer ihm vorliegender Informationen zu dem Schluss gelangt, dass es keine geeigneten Alternativen gibt. Mitgliedstaaten, die solche Produkte in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, müssen der Kommission spätestens bis zum 31. Juli 2016 einen Bericht vorlegen, in dem sie ihre Schlussfolgerung in Bezug auf das Fehlen geeigneter Alternativen begründen, und darlegen, wie die Entwicklung von Alternativen gefördert wird. Die Kommission macht diese Berichte öffentlich zugänglich.

Der Wirkstoff wird einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird.

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Anwendungen und Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Kreosot darf nur unter den Bedingungen gemäß Anhang römisch siebzehn Nr. 31 Spalte 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1 ) angewandt werden.

2. Kreosot darf nicht für die Behandlung von Holz zugelassen werden, das für die in Anhang römisch siebzehn Nr. 31 Spalte 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, genannten Anwendungen bestimmt ist.

3. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, und der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (2) werden geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen, um Arbeiter, einschließlich nachgeschalteter Anwender, während der Imprägnierung und des Handlings von behandeltem Holz vor einer Exposition zu schützen.

4. Es werden geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen, um die Boden- und aquatischen Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und gegebenenfalls Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2011/71/EU, ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2011

S. 46,

Nummer 45,

Anhang römisch eins

4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on

4,5-Dichlor-2-octyl-isothiazol-3(2H)-on

EG-Nr.: 264-843-8

CAS-Nr.: 64359-81-5

950 g/kg

1. Juli 2013

30. Juni 2015

30. Juni 2023

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Produkte für die Behandlung von Holz, das ständig der Witterung ausgesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber häufig Feuchtigkeit ausgesetzt ist, oder Produkte für die Behandlung von Holz im Kontakt mit Süßwasser werden nur dann zugelassen, wenn Daten vorgelegt wurden, die nachweisen, dass das Produkt, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang römisch sechs erfüllt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Für Produkte, die für die industrielle und gewerbliche Verwendung zugelassen wurden, werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt, und Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, es sei denn, im Antrag auf Zulassung wird nachgewiesen, dass die Risiken für industrielle oder gewerbliche Anwender auf andere Weise auf ein annehmbares Maß reduziert werden können.

2. Etiketten und Sicherheitsdatenblätter (wo vorhanden) von zugelassenen Produkten geben an, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, harten und überdachten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Verluste an den Boden oder an das Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Verwendung des Produkts zur Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.”

Richtlinie 2011/66/EU, ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011

S. 10,

Nummer 44,

Anhang römisch eins

Fenoxycarb

IUPAC-Bezeichnung: Ethyl [2-(4-phenoxyphenoxy)ethyl]carbamat

EG-Nr.: 276-696-7

CAS-Nr.: 72490-01-8

960 g/kg

1. Februar 2013

31. Januar 2015

31. Januar 2023

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

— Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung oder auf undurchlässigem, harten Untergrund, oder beides, gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

— Produkte werden nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs genügt.“

Richtlinie 2011/12/EU,

ABl. L Nr. 34 vom 09.02.2011

S. 49,

Nummer 40,

Anhang römisch eins

Kupferhydroxid

Kupfer(römisch zwei)-hydroxid

EG-Nr.: 243-815-9

CAS-Nr.: 20427-59-2

965 g/kg

1. Februar 2014

31. Januar 2016

31. Januar 2024

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Die Produkte werden nur dann für die Verwendung im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang römisch sechs erfüllt.

(2) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen werden, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs genügt.

Richtlinie 2012/2/EU, ABl. Nr. L 37 vom 09.02.2012

S. 60, Nummer 50, Anhang römisch eins

Kupfer(römisch zwei)-oxid

Kupfer(römisch zwei)-oxid

EG-Nr.: 215-269-1

CAS-Nr.: 1317-38-0

976 g/kg

1. Februar 2014

31. Januar 2016

31. Januar 2024

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Die Produkte werden nur dann für die Verwendung im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang römisch sechs erfüllt.

(2) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen werden, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs genügt.

Richtlinie 2012/2/EU, ABl. Nr. L 37 vom 09.02.2012

S. 60, Nummer 51, Anhang römisch eins

Basisches Kupfercarbonat

Kupfer(römisch zwei)-carbonat, Kupfer(römisch zwei)-hydroxid (1:1)

EG-Nr.: 235-113-6

CAS-Nr.: 12069-69-1

957 g/kg

1. Februar 2014

31. Januar 2016

31. Januar 2024

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Die Produkte werden nur dann für die Verwendung im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang römisch sechs erfüllt.

(2) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt, und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, oder von Holz in direktem Kontakt mit Süßwasser zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs genügt.“

Richtlinie 2012/2/EU, ABl. Nr. L37 vom 09.02.2012

S. 60, Nummer 52, Anhang römisch eins

Produktart 9
-

Produktart 10
-

Produktart 11
-

Produktart 12
-

Produktart 13
-

Produktart 14

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung Kennnummern

Mindestrein-heit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Ende der Frist für Verfahren im Sinne der Paragraphen 2, oder 4

Aufnahme befristet bis

Sonderbestimmungen

Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle

1

2

3

4

5

6

7

8

Difethialon

3-[3-(4’-brom

[1,1’biphenyl]-4-yl)-1,2,3,4-tetra

hydronaphth-1-yl]

-4-hydroxy-2H-1-benzothiopyran-2-on

EG-Nr.: entfällt

CAS-Nr.:

104653-34-1

976 g/kg

1. November 2009

31. Oktober 2011

31. Oktober 2014

Aufgrund der Merkmale des Wirkstoffs, die ihn potenziell langlebig, bioakkumulierend und toxisch oder sehr langlebig und stark bioakkumulierend machen, sollte Difethialon einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

(1) Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Köder sind zulässig.

(2) Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

(3) Produkte sollten nicht als Streupulver verwendet werden.

(4) Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.

Richtlinie 2007/69/EG, Amtsblatt Nummer L 312 vom 30.11.2007 Seite 23, Nummer 4, Anhang römisch eins

Kohlendioxid

Kohlendioxid

EG-Nr.:

204-696-9

CAS Nr.:

124-38-9

990 ml/l

1. November 2009

31. Oktober 2011

31. Oktober 2019

Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gaskanistern in Verbindung mit einer Fallenvorrichtung

Richtlinie 2007/70/EG, Amtsblatt Nummer L 312 vom 30.11.2007 Seite 26, Nummer 1, Anhang IA

Kohlendioxid

Kohlendioxid

EG-Nr.:

204-696-9

CAS-Nr.:

124-38-9

990 ml/l

1. November 2009

31. Oktober 2011

31. Oktober 2019

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass zur Minderung der festgestellten Risiken geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Auflagen erlassen werden.

Zulassungen für Produkte dürfen nur erteilt werden, wenn im Zulassungsantrag gezeigt werden kann, dass die Risiken auf ein annehmbares Maß verringert werden können.

Richtlinie 2008/75/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 25.07.2008 Seite 54, Nummer 7, Anhang römisch eins

Difenacoum

3-(3-biphenyl-4yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)-4-hydroxycoumarin

EG-Nr.:

259-978-4

CAS-Nr.:

56073-07-5

960 g/kg

1. April 2010

31. März 2012

31. März 2015

Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 75 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden.

2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

3. Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden.

4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen.

Richtlinie 2008/81/EG, Amtsblatt Nummer L 201 vom 30.07.2008 Seite 46, Nummer 9, Anhang römisch eins

Coumatetralyl

Coumatetralyl

EG-Nr.:

227-424-0

CAS-Nr.:

5836-29-3

980 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2013

30. Juni 2016

Aufgrund des festgestellten Risikos für Nicht-Zieltiere wird der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in anderen Produkten als Haftgift darf 375 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig.

2. Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.

Richtlinie 2009/85/EG, Amtsblatt Nummer L 198 vom 30.07.2009 Seite 23, Nummer 28, Anhang römisch eins

Bromadiolon

3-[3-(4’-Brom[1,1’-biphenyl]-4-yl]-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxy-2H-1-benzopyran-2-on

EG-Nr.:

249-205-9

CAS-Nr.:

28772-56-7

969 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2013

30. Juni 2016

Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden.

2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden.

4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkungen auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffsgesicherter, stabiler Köderboxen.

Richtlinie 2009/92/EG, Amtsblatt Nummer L 201 vom 01.08.2009 Seite 43, Nummer 17, Anhang römisch eins

Chloralose

(R)-1,2-O-(2,2,2-Trichlorethyliden)-α-D-glucofuranose

EG-Nr.:

240-016-7

CAS-Nr.:

15879-93-3

825 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2013

30. Juni 2021

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Produkte dürfen nur dann für die Verwendung im Freien zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 40 g/kg nicht übersteigen.

2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und einen Farbstoff enthalten.

3. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, die zur Verwendung in zugriffsgesicherten stabilen Köderboxen bestimmt sind.

Richtlinie 2009/93/EG, Amtsblatt Nummer L 201 vom 01.08.2009 Seite 46, Nummer 15, Anhang römisch eins

Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid

Aluminiumphosphid

EG-Nr.:

244-088-0

CAS-Nr.:

20859-73-8

830 g/kg

1. September 2011

31. August 2013

31. August 2021

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung in Innenräumen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Die Produkte dürfen nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung getragen wird, dass Applikationen verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist.

3. Angesichts der festgestellten Risiken für an Land lebende Nichtziel-Tiere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass Gebiete, in denen andere Wühltiere als die Zielarten leben, nicht behandelt werden.

Richtlinie 2009/95/EG, Amtsblatt Nummer L 201 vom 01.08.2009 Seite 54, Nummer 20, Anhang römisch eins

Chlorophacinon

Chlorophacinon

EG-Nr.:

223-003-0

CAS-Nr.:

3691-35-8

978 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2013

30. Juni 2016

Aufgrund des festgestellten Risikos für Nicht-Zieltiere wird der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in anderen Produkten als Streupulver darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig.

2. Als Streupulver zu verwendende Produkte dürfen nur zur Verwendung durch geschulte Fachkräfte in Verkehr gebracht werden.

3. Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.

Richtlinie 2009/99/EG, Amtsblatt Nummer L 203 vom 05.08.2009 Seite 62, Nummer 12, Anhang römisch eins

Flocoumafen

4-Hydrox-3-[(1RS,3RS;1RS,3RS)-1,2,3,4-tetrahydro-3-[4-(4-trifluormethyl-benzyloxy)phenyl]-1-naphthyl]cumarin

EG-Nr.: 421-960-0

CAS-Nr.: 90035-08-8

955g/kg

1. Oktober 2011

30. September 2013

30. September 2016

Da der Wirkstoff aufgrund seiner Eigenschaften potentiell persistent, bioakkumulierend ist, sollte er einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig.

2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden.

4. Sowohl die Primär- als auch dir Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Dazu gehören unter anderem die Beschränkung auf die rein berufsmäßige Anwendung des Produktes, die Festlegung einer Höchstgröße für die Packungsgröße und die verpflichtende Verwendung gesicherter Köderboxen.

Richtlinie 2009/150/EG, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2009 Seite 75, Nummer 31, Anhang römisch eins

Warfarinnatrium

Natrium-2-oxo-3-(3-oxo-1-phenylbutyl)chromen-4-olat

EG-Nr.: 204-929-4

CAS-Nr.: 129-06-6

910 g/kg

1. Februar 2012

31. Januar 2014

31. Januar 2017

Der Wirkstoff ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden.

2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen.

Richtlinie 2010/8/EU, Amtsblatt Nummer L 37 vom 10.02.2010 Seite 37, Nummer 33, Anhang römisch eins

Brodifacoum

3-[3-(4’-Brombiphenyl-4-yl)-1,2,3,4-tetra-hydro-1-napthyl]-4-hydroxycumarin

EG-Nr.: 259-980-5

CAS-Nr.: 56073-10-0

950 g/kg

1. Februar 2012

31. Januar 2014

31. Januar 2017

Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulieren machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden.

2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden.

4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffsgesicherter, stabiler Köderboxen.

Richtlinie 2010/10/EU, Amtsblatt Nummer L 37 vom 10.02.2010 Seite 44, Nummer 16, Anhang römisch eins

Warfarin

(RS)-4-Hydroxy-3-(3-oxo-1-phenylbutyl)cumarin

EG-Nr.: 201-377-6

CAS-Nr.: 81-81-2

990 g/kg

1. Februar 2012

31. Januar 2014

31. Januar 2017

Der Wirkstoff ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden.

2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen.

Richtlinie 2010/11/EU, Amtsblatt Nummer L 37 vom 10.02.2010 Seite 47, Nummer 32, Anhang römisch eins

Produktart 15
-

Produktart 16
-

Produktart 17
-

Produktart 18

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung Kennnummern

Mindestrein-heit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Ende der Frist für Verfahren im Sinne der Paragraphen 2, oder 4

Aufnahme befristet bis

Sonderbestimmungen

Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle

1

2

3

4

5

6

7

8

Sulfurylfluorid

Sulfuryldifluorid

EG-Nr.:

220-281-5

CAS-Nr.:

2699-79-8

> 994 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2013

30. Juni 2021

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

1. Das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden.

2. Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern und Umstehenden während der Begasung und zur Lüftung der behandelten Gebäude und sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten zu treffen.

3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern der Produkte ist angegeben, dass vor der Begasung von geschlossenen Räumlichkeiten sämtliche Lebensmittel zu entfernen sind.

4. Die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht.

5. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 4 spätestens fünf Jahre nach der Zulassung und ab dann alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m³ Luft der Troposphäre).

Richtlinie 2009/84/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 29.07.2009 Seite 67, Nummer 1, Anhang römisch eins

Coumatetralyl

EG-Nr.:

227-424-0

CAS Nr.:

5836-29-3

980 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2013

30. Juni 2016

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

1. Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen.

3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2009/85/EG, Amtsblatt Nummer L 198 vom 30.07.2009 Seite 23, Nummer 28, Anhang römisch eins

Chlothianidin

(E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol-5-yl

metyhl)-3-metyhl-2-nitroguanidin

EG-Nr.:

433-460-1

CAS-Nr.:

210880-92-5

950 g/kg

1. Februar 2010

31. Januar 2012

31. Januar 2020

Bei Bewertung eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigten Verwendungs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten und/oder Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, entsprechen. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2008/15/EG, Amtsblatt Nummer L 42 vom 16.02.2008 Seite 45, Nummer 3, Anhang römisch eins

Etofenprox

3-phenoxybenzyl-2-(4-ethoxy

phenyl)-2-methyl

propylether

EC Nr.:

407-980-2

CAS Nr.:

80844-07-1

970 g/kg

1. Februar 2010

31. Januar 2012

31. Januar 2020

Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten die Anwendungs- und/oder Expositionsszenarien und/oder -populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

Aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt. Darüber hinaus sollten für industrielle Zwecke verwendete Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden.

Richtlinie 2008/16/EG, Amtsblatt Nummer L 42 vom 16.02.2008 Seite 48, Nummer 5, Anhang römisch eins

Thiamethoxam

Thiamethoxam

EG-Nr.:

428-650-4

CAS-Nr.:

153719-23-4

980 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2012

30. Juni 2020

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht.

Richtlinie 2008/77/EG, Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008 Seite 41, Nummer 14, Anhang römisch eins

Propiconazol

1-[[2-(2,4-dichloro

phenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]-methyl]-1H-1,2,4-triazol

EG-Nr.:

262-104-4

CAS-Nr.:

60207-90-1

930 g/kg

1. April 2010

31. März 2012

31. März 2020

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung

an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass ein gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Außerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht.

Richtlinie 2008/78/EG, Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008 Seite 44, Nummer 8, Anhang römisch eins

IPBC

3-iodo-2-propynyl butylcarbamat

EG-Nr.:

259-627-5

CAS-Nr.:

55406-53-6

980 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2012

30. Juni 2020

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer-Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Richtlinie 2008/79/EG, Amtsblatt Nummer L 200 vom 29.07.2008 Seite 12, Nummer 11, Anhang römisch eins

K HDO

Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz

EG-Nr.: k.A.

CAS-Nr.:

66603-10-9

(Dieser Eintrag umfasst auch die hydrierten Formen von K HDO.)

977 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2012

30. Juni 2020

Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

1. Angesichts der möglichen Risiken für die Umwelt und für Arbeitnehmer sollten Produkte außerhalb industrieller, vollautomatisierter und geschlossener Systeme nur verwendet werden, wenn der Antrag auf Produktzulassung nachweist, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang römisch sechs auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können.

2. Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertung sollten Produkte nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern der Antrag auf Produktzulassung nicht belegt, dass das Anwenderrisiko mit anderen Mitteln auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

3. Angesichts des festgestellten Risikos für Kleinkinder sollten Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kleinkinder in direkten Kontakt kommen können.

Richtlinie 2008/80/EG, Amtsblatt Nummer L 200 vom 29.07.2008 Seite 15, Nummer 10, Anhang römisch eins

Thiabendazol

2-thiazol-4-yl-1H-benzoi-midazol

EG-Nr.:

205-725-8

CAS-Nr.:

148-79-8

985 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2012

30. Juni 2020

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke im Hinblick auf Doppelvakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht.

Richtlinie 2008/85/EG, Amtsblatt Nummer L 239 vom 06.09.2008 Seite 6, Nummer 13, Anhang römisch eins

Tebuconazol

1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol

EG-Nr.:

403-640-2

CAS-Nr.:

107534-96-3

950 g/kg

1. April 2010

31. März 2012

31. März 2020

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Ausßerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang römisch sechs – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht.

Richtlinie 2008/86/EG, Amtsblatt Nummer L 239 vom 06.09.2008 Seite 9, Nummer 6, Anhang römisch eins

Stickstoff

Stickstoff

EG-Nr.: 231-783-9

CAS-Nr.: 7727-37-9

999 g/kg

1. September 2011

31. August 2013

31. August 2021

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu begrenzen.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Produkte dürfen nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und von diesen verwendet werden.

2. Es müssen sichere Arbeitsmethoden und Arbeitssysteme gegeben sein, um das Risiko möglichst gering zu halten; falls erforderlich müssen persönliche Schutzausrüstungen verfügbar sein.

Richtlinie 2009/89/EG, Amtsblatt Nummer L 199 vom 31.07.2009 Seite 19, Nummer 27, Anhang römisch eins

Phosphin freisetzendes Magnesiumphosphid

Trimagnesiumdiphosphid

EG-Nr.: 235-023-7

CAS-Nr.: 12057-74-8

880 g/kg

1. Februar 2012

31. Januar 2014

31. Januar 2022

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien.

Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen werden, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten.

3.Bei Magnesiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, sind auf den Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z. B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt L 70 vom 16.3.2005, S. 1) eingehalten werden.

Richtlinie 2010/7/EU, Amtsblatt Nummer L 37 vom 10.02.2010 Seite 33, Nummer 26, Anhang römisch eins

Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid

Aluminiumphosphid

EG-Nr.:

244-088-0

CAS-Nr.:

20859-73-8

830 g/kg

1. Februar 2012

31. Januar 2014

31. Januar 2022

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, somit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien.

Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgenden Bedingungen geknüpft sind:

(1) Die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden.

(2) Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form gemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten.

(3) Bei Aluminiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, sind auf den Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z. B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) eingehalten werden.

Richtlinie 2010/9/EU, Amtsblatt Nummer L 37 vom 10.02.2010 Seite 40, Nummer 20, Anhang römisch eins

Spinosad

EG-Nr.: 434-300-1

CAS-Nr.: 168316-95-8

Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95 % Spinosyn A und 5-50 % Spinosyn D

Spinosyn A

(2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS,-16bR)-2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-me-thyl-a-L-mannopyranosyl)oxy]-13-[[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)te-tryahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahy-dro-14-methyl-1H-as-indacen[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

CAS-Nr.: 131929-60-7

Spinosyn D

(2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,-16bS)-2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-me-thyl-a-L-mannopyranosyl)oxy]-13-[[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)terahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahy-dro-4,14-dimethyl-1H-as-indacen[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

CAS-Nr.: 131929-63-0

850 g/kg

1. November 2010

31. Oktober 2014

31. Oktober 2022

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedsstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

- Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen für gewerbliche Zwecke durch Sprühen zugelassene Erzeugnisse mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

- Bei Spinosad enthaltenden Produkten, bei deren Rückstände in Lebens- oder Futtermittel auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470 aus 2009, und /oder der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue leves – MRL) festzusetzen und/oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“

Richtlinie

2010/72/EU,

ABl. Nr. L 288 vom 05.11.2010

S. 20,

Nummer 37,

Anhang römisch eins

Kohlendioxid

Kohlendioxid

EG-Aktenzeichen:

204-696-9

CAS-Nr. 124-38-9

990 ml/l

1. November 2012

31. Oktober 2014

31. Oktober 2022

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Das Produkt darf nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden.

(2) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern zu treffen, um die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, einschließlich der Verfügbarkeit von Schutzausrüstungen, falls erforderlich.

(3) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Umstehenden zu treffen, wie ihr Ausschluss von den Behandlungsflächen während der Begasung.“

Richtlinie 2010/74/EU, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010

S. 36,

Nummer 7,

Anhang römisch eins

Abamectin

Abamectin ist ein Gemisch aus Avermectin B 1a und Avermectin B 1b

Abamectin:

IUPAC-Bezeichnung: entfällt

EG-Nr.: entfällt

CAS-Nr.: 71751-41-2

Avermectin B 1a:

IUPAC-Bezeichnung: (10E,14E,16E,22Z)- (1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)- 6'-[(S)-secbutyl]-21,24-dihydroxy- 5',11,13,22-tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa- 10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2'-(5',6'-dihydro-2'H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6- dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabinohexopyranoside

EG-Nr.: 265-610-3

CAS-Nr.: 65195-55-3

Avermectin B 1b:

IUPAC-Bezeichnung: (10E,14E,16E,22Z)- (1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)- 21,24-dihydroxy-6'-isopropyl-5',11,13,22- tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa- 10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2'-(5',6'-dihydro-2'H-pyran)-12-yl

2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α- L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L- arabinohexopyranoside

EG-Nr.: 265-611-9

CAS-Nr.: 65195-56-4

Der Wirkstoff muss mit den folgenden Mindestreinheiten übereinstimmen:

Abamectin:

mindestens 900 g/kg

Avermectin B 1a:

mindestens 830 g/kg

Avermectin B 1b:

höchstens 80 g/kg

1. Juli 2013

30. Juni 2015

30. Juni 2023

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Produkte, bei deren Verwendung die Emission in eine Kläranlage nicht verhindert werden kann, werden für diejenigen Aufwandmengen, bei denen die Risikobewertung auf EU-Ebene unannehmbare Risiken ergab, nicht zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die belegen, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang römisch sechs, erforderlichenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen, erfüllt.

Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die potentielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren.“

Richtlinie 2011/67/EU, ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011

S. 13, Nummer 43, Anhang römisch eins

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52

Entfällt

Keine relevanten Verunreinigungen

1. Oktober 2013

30. September 2015

30. September 2023

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Bei Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“

Richtlinie 2011/78/EU, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011

S. 7, Nummer 46, Anhang römisch eins

Deltamethrin

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-(2,2-dibromovinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

CAS-Nr.: 52918-63-5

EG Nr.: 258-256-6

985 g/kg

1. Oktober 2013

30. September 2015

30. September 2023

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Für Behandlungen in Innenräumen, die zu Einleitungen in Kläranlagen in einem solchen Umfang führen, der der Risikobewertung auf Unionsebene zufolge mit unvertretbaren Risiken verbunden ist, dürfen Produkte nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang römisch sechs erfüllt.“

Richtlinie 2011/81/EU, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011

S. 16,

Nummer 49,

Anhang römisch eins

Fipronil

(±)-5-Amino-1-(2,6-dichlor-α,α,α,-trifluor-p-tolyl)-4-trifluor-methylsulfinylpyrazol-3-carbonitriln (1:1)

EG-Nr.: 424-610-5

CAS-Nr.: 120068-37-3

950 g/kg

1. Oktober 2013

30. September 2015

30. September 2023

Bei der Risikobewertung auf Unionsebene wurde nur die Verwendung für gewerbliche Zwecke in Innenräumen mit Ausbringung an Orten berücksichtigt, die nach der Ausbringung für Menschen und Haustiere normalerweise unzugänglich sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.“

Richtlinie 2011/79/EU, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011

S. 10,

Nummer 47,

Anhang römisch eins

Imidacloprid

(2E)-1-[(6-chlorpyridin-3-yl)me-thyl]-N-nitroimidazolidin-2-imin

EG-Nr.: 428-040-8

CAS-Nr.: 138261-41-3

970 g/kg

1. Juli 2013

30. Juni 2015

30. Juni 2023

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Produkte werden nicht für Verwendungen in der Tierhaltung, bei denen der Eintrag in Kläranlagen oder der direkte Eintrag in Oberflächengewässer nicht verhindert werden kann, zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die nachweisen, dass ein Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang römisch sechs, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, erfüllt.

Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die potenzielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren.

Bei Imidacloprid enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzulegen und/oder bestehende MRL zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“

Richtlinie 2011/69/EU,

ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011

S. 24,

Nummer 42,

Anhang römisch eins

Lambda-Cyhalothrin

Reaktionsmasse aus (R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1S,3S)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethyl-cyclopropancarboxylat und (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (1:1)

CAS-Nr.: 91465-08-6

EG-Nr.: 415-130-7

900 g/kg

1. Oktober 2013

30. September 2015

30. September 2023

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Produkte, die so angewendet werden, dass Einleitungen in eine Kläranlage nicht zu verhindern sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang römisch sechs erfüllt.

Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Bei Lambda-Cyhalothrin enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“

Richtlinie 2011/80/EU, ABl. Nr. 243 vom 21.09.2011

S. 13,

Nummer 8,

Anhang römisch eins

Bendiocarb

2,2-Dimethyl-1,3-benzodioxol-4-ylmethylcarbamat

CAS-Nummer: 22781-23-3

EG-Nr.: 245-216-8

970 g/kg

1. Februar 2014

31. Januar 2016

31. Januar 2024

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt, sondern beispielsweise nur der gewerbliche Gebrauch, nicht aber der Kontakt mit Nahrungs- oder Futtermitteln bzw. das direkte Aufbringen auf den Boden. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Mit Ausnahme der Behandlung von Sprüngen und Spalten bzw. einzelnen Stellen werden Produkte nicht auf Flächen verwendet, die unter Umständen häufig feucht gereinigt werden, sofern nicht anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang römisch sechs der Richtlinie 98/8/EG erfüllt. Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. Gegebenenfalls werden Maßnahmen ergriffen, um Trachtbienen den Zugang zu behandelten Nestern zu verwehren, indem die Waben entfernt oder die Eingänge zum Nest verschlossen werden.“

Richtlinie 2012/3/EU, ABl. Nr. 37 vom 10.02.2012

S. 65,

Nummer 53,

Anhang römisch eins

Produktart 19

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung Kennnummern

Mindestrein-heit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Ende der Frist für Verfahren im Sinne der Paragraphen 2, oder 4

Aufnahme befristet bis

Sonderbestimmungen

Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle

1

2

3

4

5

6

7

8

N,N-Diethyl-meta-toluamid

N,N-Diethyl-m-to-luamid

EG-Nr.: 205-149-7

CAS-Nr.: 134-62-3

970 g/kg

1. August 2012

31. Juli 2014

31. Juli 2022

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1. Die Primärexposition von Menschen sollte durch Planung und Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden, einschließlich, sofern zutreffend, Anweisungen zur Menge und Häufigkeit des Auftragens des Produkts auf die Haut.

2. Auf Etiketten von Produkten, die zum Auftragen auf die Haut, Haare oder Kleidung von Menschen bestimmt sind, ist anzugeben, dass das Produkt bei Kindern zwischen zwei und zwölf Jahren nur zur eingeschränkten Anwendung bestimmt ist und dass es nicht zur Anwendung bei Kindern unter zwei Jahren bestimmt ist, wenn im Produktzulassungsantrag nicht nachgewiesen werden kann, dass das Produkt die Anforderungen gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs erfüllen wird.

3. Die Produkte müssen Vergällungsmittel enthalten.

Richtlinie 2010/51/EU, Amtsblatt Nummer L 211 vom 12.08.2010 Seite 14, Nummer 35, Anhang römisch eins

Nonansäure, Pelargonsäure

IUPAC-Bezeichnung: Nonansäure

EG-Nr.: 203-931-2

CAS-Nr.: 112-05-0

896 g/kg

1. Feburar 2013

31. Januar 2015

31. Januar 2023

Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.“

Richtlinie 2011/13/EU,

ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011

S. 52,

Nummer 41,

Anhang römisch eins

(Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat

(9Z,12E)-Tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 30507-70-1

977 g/kg

1. Februar 2013

31. Januar 2015

31. Januar 2023

Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang römisch sechs bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

— Auf Etiketten wird angegeben, dass Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, nicht in der Nähe von unverpackten Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.“

Richtlinie 2011/11/EU, ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011

S. 45,

Nummer 39,

Anhang römisch eins

Produktart 20
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Produktart 21
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Produktart 22
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Produktart 23
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