BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 11. Juni 2012

Teil römisch zwei

199. Verordnung:

Änderung der BiozidG-Altwirkstoffverordnung zum dritten Mal

 

[CELEX-Nr.: 32011L0010, 32011L0011, 32011L0012, 32011L0013, 32011L0066, 32011L0067, 32011L0069, 32011L0071, 32011L0078, 32011L0079, 32011L0080, 32011L0081, 32012L0002, 32012L0003]

199. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-Altwirkstoffverordnung zum dritten Mal geändert wird

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:

Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Wenn eine Zulassung für ein Biozid-Produkt, das der in Absatz eins und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegt und für das
    1. Ziffer eins
      eine Mitteilung gemäß Absatz eins, eingelangt ist oder
    2. Ziffer 2
      ein Antrag auf Zulassung gemäß Paragraphen 11, Absatz eins, 13, oder 15 BiozidG gestellt worden ist,
    nicht erteilt wird, weil die Mitteilung gemäß Absatz eins, nicht entsprechend ergänzt worden ist, oder weil der Antrag zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wird, endet die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des betroffenen Biozid-Produktes mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens oder mit Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder Abweisung des Antrages. Wenn zusammen mit einer derartigen Entscheidung auch eine Abverkaufsfrist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, BiozidG für das betroffene Biozid-Produkt festgelegt wird, so bleibt das Inverkehrbringen des betreffenden Biozid-Produktes jedoch noch bis zum Ende dieser Abverkaufsfrist zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Wenn eine Registrierung für ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial, das der in Absatz eins und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegt und für das
    1. Ziffer eins
      eine Mitteilung gemäß Absatz eins, eingelangt ist oder für das
    2. Ziffer 2
      ein Antrag auf Registrierung gemäß Paragraphen 11, Absatz 2, 14, oder 15 BiozidG gestellt worden ist,
    nicht erfolgt, weil die Mitteilung gemäß Absatz eins, nicht entsprechend ergänzt worden ist, oder weil der Antrag zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wird, endet die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des betroffenen Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens oder mit Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder Abweisung des Antrages. Wenn zusammen mit einer derartigen Entscheidung auch eine Abverkaufsfrist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, BiozidG für das betroffene Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential festgelegt wird, so bleibt das Inverkehrbringen des betreffenden Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential jedoch noch bis zum Ende dieser Abverkaufsfrist zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „oder“ am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Ziffer 9, wird ein Beistrich angefügt. Folgende Ziffer 10 bis 12 werden eingefügt:

  1. Ziffer 10
    im Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang römisch eins, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2011/391/EU), Amtsblatt Nummer L 175 vom 02.07.2011 Seite 28,
  2. Ziffer 11
    im Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme von Flufenoxuron in Anhang römisch eins, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18 (2012/77/EU), Amtsblatt Nummer L 38 vom 11.02.2012 Seite 47 oder
  3. Ziffer 12
    im Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang römisch eins, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2012/78/EU), Amtsblatt Nummer L 38 vom 11.02.2012 Seite 48“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 36, durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Ziffer 37, wird ein Beistrich angefügt. Folgende Ziffer 38 bis 51 werden eingefügt:

  1. Ziffer 38
    die Richtlinie 2011/10/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bifenthrin in Anhang römisch eins unter der Produktart 8, Amtsblatt Nummer L 34 vom 09.02.2011 Seite 4,
  2. Ziffer 39
    die Richtlinie 2011/11/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylactetat in Anhang römisch eins unter der Produktart 19, Amtsblatt Nummer L 34 vom 09.02.2011 Seite 45,
  3. Ziffer 40
    die Richtlinie 2011/12/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenoxycarb in Anhang römisch eins unter der Produktart 8, Amtsblatt Nummer L 34 vom 09.02.2011 Seite 49,
  4. Ziffer 41
    die Richtlinie 2011/13/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Nonansäure in Anhang römisch eins unter der Produktart 19, Amtsblatt Nummer L 34 vom 09.02.2011 Seite 52,
  5. Ziffer 42
    die Richtlinie 2011/66/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on in Anhang römisch eins unter der Produktart 8, Amtsblatt Nummer L 175 vom 02.07.2011 Seite 10,
  6. Ziffer 43
    die Richtlinie 2011/67/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Abamectin in Anhang römisch eins unter der Produktart 18, Amtsblatt Nummer L 175 vom 02.07.2011 Seite 13,
  7. Ziffer 44
    die Richtlinie 2011/69/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Imidacloprid in Anhang römisch eins unter der Produktart 18, Amtsblatt Nummer L 175 vom 02.07.2011 Seite 24,
  8. Ziffer 45
    die Richtlinie 2011/71/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kreosot in Anhang römisch eins unter der Produktart 8, Amtsblatt Nummer L 195 vom 27.07.2011 Seite 46,
  9. Ziffer 46
    die Richtlinie 2011/78/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. israelensis in Anhang römisch eins unter der Produktart 18, Amtsblatt Nummer L 243 vom 21.09.2011 Seite 7,
  10. Ziffer 47
    die Richtlinie 2011/79/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fipronil in Anhang römisch eins unter der Produktart 18, Amtsblatt Nummer L 243 vom 21.09.2011 Seite 10,
  11. Ziffer 48
    die Richtlinie 2011/80/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Lambda-Cyhalothrin in Anhang römisch eins unter der Produktart 18, Amtsblatt Nummer L 243 vom 21.09.2011 Seite 13 und
  12. Ziffer 49
    die Richtlinie 2011/81/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Deltamethrin in Anhang römisch eins unter der Produktart 18, Amtsblatt Nummer L 243 vom 21.09.2011 Seite 16,
  13. Ziffer 50
    die Richtlinie 2012/2/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Kupfer(römisch zwei)-oxid, Kupfer(römisch zwei)-hydroxid und basisches Kupfercarbonat in Anhang römisch eins unter der Produktart 8, Amtsblatt Nummer L 37 vom 10.02.2012 Seite 60 und
  14. Ziffer 51
    die Richtlinie 2012/3/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bendiocarb in Anhang römisch eins unter der Produktart 18, Amtsblatt Nummer L 37 vom 10.02.2012 Seite 65“

Novellierungsanordnung 5, Der Anhang lautet: (siehe unter Anlagen)

Berlakovich