Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 8. Juni 2012 |
Teil römisch zwei |
198. Kundmachung: | Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport |
Auf Grund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird verlautbart:
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung | |
Paragraph eins, Ziele | |
Paragraph 2, Chancengleichheit als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung | |
Paragraph 3, Ausschreibungen und Bekanntmachungen | |
Paragraph 4, Auswahlkriterien | |
Paragraph 5, Bevorzugte Aufnahme | |
Paragraph 6, Bevorzugte Ernennung oder Bestellung | |
Paragraph 7, Schutz und Würde am Arbeitsplatz | |
Paragraph 8, Sprachliche Gleichbehandlung | |
Paragraph 9, Informationsarbeit | |
Paragraph 10, Mitarbeitergespräch | |
Paragraph 11, Gleichbehandlungsbeauftragte und Frauenbeauftragte | |
2. Abschnitt – Besondere Fördermaßnahmen | |
Paragraph 12, Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Ausbildung | |
Paragraph 13, Laufbahn- und Karriereplanung | |
Paragraph 14, Vernetzung von Soldatinnen | |
Paragraph 15, Information | |
Paragraph 16, Kinderbetreuungseinrichtungen | |
Paragraph 17, Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung | |
Paragraph 18, Vertretung von Frauen in Kommissionen | |
Paragraph 19, Zuständigkeit | |
Paragraph 20, Dienstpflichten | |
3. Abschnitt – Schlussbestimmungen | |
Paragraph 21, In Kraft Treten |
Rechtsvorschriften, interne und externe Schriftstücke sowie Publikationen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher Form bzw. geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
Die oder der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch gemäß Paragraph 45 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333, zu führen. Dabei sind seitens der oder des Vorgesetzten nachweislich auch die Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung des vorliegenden Frauenförderungsplanes anzusprechen.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat regelmäßig Bedarfserhebungen für Kinderbetreuungseinrichtungen durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder von Bediensteten zu treffen. Dabei sind auch Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe von Dienststellen bzw. Kommanden zu überprüfen und die Information zur Verfügung zu stellen.
Es sind organisatorische Voraussetzungen zu schaffen, um Leitungspositionen auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich zu machen.
Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen obliegt den Organen, die nach der jeweiligen Geschäftseinteilung Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organe. Die Verletzung der in diesem Frauenförderungsplan enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.
Darabos