BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 6. Juni 2012

Teil römisch zwei

195. Kundmachung:

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

195. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des Paragraph 10, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

1. Die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002,, wird wie folgt berichtigt:

In Artikel römisch eins, lautet es statt „KAMMERSCHAUPSPIELERIN“ richtig „KAMMERSCHAUSPIELERIN“.

2. Die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Fitnessbetreuer/innen festgesetzt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2011,, wird wie folgt berichtigt:

Im Index des Bundesgesetzblattes lautet es statt „317. Kundmachung:“ richtig „317. Verordnung:“.

3. Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen sowie zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Kapitalertragsteuerabzug bei Auslandsdividenden (Auslands-KESt VO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2012,, wird wie folgt berichtigt:

Im Index des Bundesgesetzblattes lautet es statt „Teil“ richtig „Teil II“.

4. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,, wird wie folgt berichtigt:

a) Artikel eins, (Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974) Ziffer 24, (Anlagen 1 bis 14 zur Betriebsrats-Wahlordnung) wird wie folgt berichtigt:

aa) In den Anlagen 1 bis 4 und 8 bis 12 erhalten in der signierten authentischen Fassung die den Unterschriftsteil bezeichnenden Zeilen folgendes Aussehen:

   

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

…………………………………,

den…………….

………………………………………..

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

bb) Anlage 5 erhält in der signierten authentischen Fassung vom Textteil „Von den gültigen …………… Stimmzetteln lauten“ bis zu „(Unterschriften)“ folgendes Aussehen:

cc) Anlage 13 erhält in der signierten authentischen Fassung in Punkt A (Gruppe der Arbeiter/innen) vom Textteil „Von den gültigen …………… Stimmzetteln lauten“ bis zu dieses Wahlvorschlages gewählt. folgendes Aussehen:

dd) Anlage 13 der Betriebsrats-Wahlordnung (Artikel eins,) erhält in der signierten authentischen Fassung in Punkt B (Gruppe der Angestellten) vom Textteil „Von den gültigen …………… Stimmzetteln lauten“ bis zu „(Unterschriften)“ folgendes Aussehen:

ee) In Anlagen 6 und 14 steht in der signierten authentischen Fassung das Istgleichzeichen „=“ jeweils neben der betreffenden Bruchzahl.

b) In Artikel 5, (Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung Ziffer 17, (Anlagen 1 bis 5 zur Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung) stehen in der signierten authentischen Fassung in den Anlagen 1 bis 5 die Bezeichnungen „Muster I“ bis „Muster V“ jeweils linksbündig.

Faymann