BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 1. Juni 2012

Teil römisch zwei

191. Verordnung:

ISAF-Verordnung

191. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Afghanistan entsendeten Personen (ISAF-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG nach Afghanistan im Rahmen der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe in Afghanistan (ISAF) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 1386 (2001) vom 20. Dezember 2001, 1510 (2003) vom 13. Oktober 2003 und 2011 (2011) vom 12. Oktober 2011 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit als Unterstützung der Afghanischen Interimsverwaltung,
  2. Ziffer 2
    die Ausbildung und Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte und
  3. Ziffer 3
    die Hilfe beim Wiederaufbau rechtsstaatlicher Strukturen.

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
  2. Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Verkehrsleitung zu Lande und in der Luft, einschließlich der Errichtung von Kontrollpunkten,
    2. Ziffer 2
      Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Vorläufige Festnahme von Personen, wenn               hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
    4. Ziffer 4
      Wegweisung von Personen
      1. Litera a
        zur Abwehr einer möglichen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von Angehörigen der ISAF oder Vermögen der ISAF oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgüter oder
      2. Litera b
        zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen,
    6. Ziffer 6
      Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen,
      1. Litera a
        von denen eine Gefahr für ISAF oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützende Rechtsgüter ausgeht, oder
      2. Litera b
        soweit dies zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen erforderlich ist,
    7. Ziffer 7
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen ISAF oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der ISAF oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 8 angewendet werden.

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