189. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in den Libanon entsendeten Personen (UNIFIL-Verordnung)
Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2011, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in den Libanon im Rahmen der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 425 (1978) und 426 (1978) vom 19. März 1978, dem erweiterten Mandat aufgrund der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in den Libanon im Rahmen der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 425 (1978) und 426 (1978) vom 19. März 1978, dem erweiterten Mandat aufgrund der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
die Überwachung des Rückzugs der israelischen Streitkräfte,
die Unterstützung der Regierung des Libanon zur Wiedererlangung der effektiven Kontrolle,
die Überwachung der Einstellung von Feindseligkeiten bzw. Kampfhandlungen und die Verhinderung der Wiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Israel und dem Libanon und
die Ausweitung der Unterstützung des Zugangs zu humanitärer Hilfe für die Zivilbevölkerung und für die freiwillige und sichere Rückkehr von Vertriebenen.
Befugnisse und Mittel
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2)Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
(3)Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
Verkehrsleitung zu Lande, auf See und in der Luft, einschließlich der Errichtung von Kontrollpunkten, insbesondere zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
Vorläufige Festnahme von Personen, wenn
hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von diesen Personen eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht, oder
diese Personen versuchen, genehmigte Straßenblockaden, Checkpoints oder Absperrungen gewaltsam zu passieren,
Durchsuchung von festgenommenen Personen, insbesondere zur Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen und Entwaffnung bewaffneter Personen oder Gruppen,
Wegweisung von Personen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere zur Sicherung der Bewegungsfreiheit von UNIFIL oder anderen im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützenden Rechtsgütern,
Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen,
Sicherstellung von Sachen, soweit von diesen eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen UNIFIL oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von UNIFIL oder anderen im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.
(4)Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 8 angewendet werden.
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