BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 1. Juni 2012

Teil römisch zwei

188. Verordnung:

UNDOF-Verordnung

188. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz auf die Golanhöhen entsendeten Personen (UNDOF-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG auf die Golanhöhen im Rahmen der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 350 (1974) vom 31. Mai 1974 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die

  1. Ziffer eins
    Aufrechterhaltung der Waffenruhe zwischen Israel und Syrien,
  2. Ziffer 2
    Überwachung des Truppenentflechtungsabkommens der israelischen und syrischen Streitkräfte und
  3. Ziffer 3
    Überwachung der Truppentrennungszone.

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
  2. Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Vorläufige Festnahme von Personen,
      1. Litera a
        zum Schutz von Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen, einschließlich zur Verhinderung einer Entführung oder Festnahme, und
      2. Litera b
        zum Schutz der Bewegungsfreiheit von Personal der Vereinten Nationen,
    2. Ziffer 2
      Durchsuchung von Personen zur Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen und zur Entwaffnung von Personen oder Gruppen,
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen,
    4. Ziffer 4
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen UNDOF oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von UNDOF oder anderen im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 5 angewendet werden.

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