BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 31. Mai 2012

Teil römisch zwei

186. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

186. Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, und des Paragraph 69, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Der bisherige Text des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)”. In Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Preiserhöhung ist” die Wortfolge „, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist,” eingefügt. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Im Jahr 2012 sind für Tankstellenbetreiber bei Treibstoffen
    1. Litera a
      von Mittwoch, dem 6. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 10. Juni 24.00 Uhr, (Fronleichnam) und
    2. Litera b
      an den ersten beiden Ferienreisewochenenden im Sommer von Donnerstag, dem 28. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 1. Juli 24.00 Uhr, und von Donnerstag, dem 5. Juli 11.00 Uhr, bis zum Sonntag, dem 8. Juli 24.00 Uhr,
    keine Preisänderungen zulässig.”

Mitterlehner