185. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen erlassen und die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Neuen Mittelschulen bekannt gemacht werden sowie die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Aufnahms-verfahrensverordnung, die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, die Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen, die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, die Bildungsdokumentationsverordnung, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter und die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter geändert werden (NMS-Umsetzungspaket)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
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Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen
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Artikel 2
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Verordnung, mit der die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Neuen Mittelschulen bekannt gemacht werden
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Artikel 3
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Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
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Artikel 4
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Änderung der Zeugnisformularverordnung
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Artikel 5
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Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
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Artikel 6
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Änderung der Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
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Artikel 7
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Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung
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Artikel 8
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Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
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Artikel 9
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Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen
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Artikel 10
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Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen
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Artikel 11
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Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung
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Artikel 12
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Änderung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter
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Artikel 13
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Änderung der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter
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Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, insbesondere dessen §§ 6 und 21b,des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 21b,
des § 31a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, sowiedes Paragraph 31 a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, sowie
hinsichtlich der Anlage 5 auch des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012,hinsichtlich der Anlage 5 auch des Paragraph 19, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,,
wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für die einzelnen Formen der Neuen Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehrplan der Neuen Mittelschule (Anlage 1),
Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Neue Musikmittelschule) (Anlage 2),
Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Neue Sportmittelschule) (Anlage 3),
Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Neue Skimittelschule) (Anlage 4),
Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf
die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß Paragraph 130 a, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,
die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (Paragraph 130 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die im Fünften Teil der Anlage 1 enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.Die im Fünften Teil der Anlage 1 enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.
Artikel 3
Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
Auf Grund der §§ 18, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 18,, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Die Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997, wird wie folgt geändert:Die Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 11 lautet:Paragraph 5, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule
in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),
in den berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport und
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 11 lautet:Paragraph 8, Absatz 11, lautet:
Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,
in Berufsschulen in Bewegung und Sport und Praktischer Arbeit und
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Bewegung und Sport.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:In Paragraph 11, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 bAn der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind. Wenn die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes zu geben.“An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind. Wenn die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3 a, des Schulunterrichtsgesetzes zu geben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 9 wird die Wortfolge „Leibeserziehung, Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 9, wird die Wortfolge „Leibeserziehung, Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der Neuen Mittelschule“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 lautet samt Überschrift:Paragraph 13, lautet samt Überschrift:
„Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind
§ 13.Paragraph 13,
Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist Paragraph 11, Absatz 9, in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,
in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7In der Volksschule, der Sonderschule und an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung in der Neuen Mittelschule
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz einsIn der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und -beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen.
(2)Absatz 2Wenn die Erfüllung der Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen wäre, so hat eine Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung zu erfolgen, wobei je nach Erfüllung der Anforderungen die Beurteilungsstufen „Sehr gut“ bis „Genügend“ erreicht werden können.
(3)Absatz 3Werden die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt, so hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.“Werden die Anforderungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllt, so hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb entfällt die Wortfolge „Hauswirtschaft und Kinderpflege“ und wird der Begriff „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 5, Litera a, Sub-Litera, b, b, entfällt die Wortfolge „Hauswirtschaft und Kinderpflege“ und wird der Begriff „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 5 Abs. 11, § 8 Abs. 11, § 11 Abs. 3b, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7, § 14a samt Überschrift sowie § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 11,, Paragraph 8, Absatz 11,, Paragraph 11, Absatz 3 b,, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 14 a, samt Überschrift sowie Paragraph 22, Absatz 5, Litera a, Sub-Litera, b, b, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2009, wird wie folgt geändert:Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist bei der Beurteilung die vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständern die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.“Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist bei der Beurteilung die vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständern die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 Z 1b wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der 3. Klasse der Neuen Mittelschule“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins b, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der 3. Klasse der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 Z 8c werden das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 Z 2“ und das Zitat „BGBl. Nr. 271/1975“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 291/1975“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 c, werden das Zitat „§ 5 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 5 Absatz 3, Ziffer 2 “ und das Zitat „BGBl. Nr. 271/1975“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 291/1975“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 werden nach Z 8c folgende Z 8d bis 8g eingefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, werden nach Ziffer 8 c, folgende Ziffer 8 d bis 8g eingefügt:
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 40, Absatz 3 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:
Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.”;Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.”;
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:
Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule.”;Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule.”;
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:
Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.”;Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.”;
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:
Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.”;“Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.”;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 2 wird nach Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
bei Neuen Mittelschulen zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 12 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 1b, 8c und 8d bis 8g, § 5 Abs. 2 Z 4 sowie Anlage 2a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins b,, 8c und 8d bis 8g, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Anlage 2a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Anlage 2a (Zeugnisformularverordnung) lautet: (siehe unter Anlagen)
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.In Paragraph eins, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände
in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder
in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird oderin der römisch eins. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der römisch II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der römisch II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird oder
in der Neuen Mittelschule nach dem Bildungsziel der Vertiefung beurteilt worden sind oder, sofern dies auf (nur) einen dieser Gegenstände nicht zutrifft, die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 wird nach der Zitierung „§ 55 Abs. 1“ die Zitierung „und § 55 Abs. 1a“ eingefügt.In Paragraph 15, wird nach der Zitierung „§ 55 Absatz eins “, die Zitierung „und Paragraph 55, Absatz eins a, “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des 7. Abschnittes lautet:
„7. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:
„8. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Neuen Skimittelschulen und Skihauptschulen)“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 53 Abs. 2 wird nach dem Begriff „Leistungsgruppe“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule“ eingefügt.In Paragraph 53, Absatz 2, wird nach dem Begriff „Leistungsgruppe“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 55 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 1, § 5 Abs. 3, § 15, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15,, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie Paragraph 53, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
Auf Grund der §§ 3 und 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3 und 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, BGBl. Nr. 347/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 501/1992, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder einen anderen Schwerpunktbereich“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder einen anderen Schwerpunktbereich“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder den Schwerpunktbereich“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder den Schwerpunktbereich“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 2 und in § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Lehrplan der Hauptschule“ jeweils die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2 und in Paragraph 7, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Lehrplan der Hauptschule“ jeweils die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7 Abs. 4 und 5 sowie § 8 wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ jeweils die Wortfolge „oder des Schwerpunktbereichs“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 8, wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ jeweils die Wortfolge „oder des Schwerpunktbereichs“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertrittes von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist; für den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen gilt dies hinsichtlich des § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes.“Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertrittes von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist; für den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen gilt dies hinsichtlich des Paragraph 40, Absatz 2 a und 3a des Schulorganisationsgesetzes.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 4 wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder desselben Schwerpunktbereichs“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 4, wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder desselben Schwerpunktbereichs“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5, § 7 Abs. 2 bis 5, § 8 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 5, Paragraph 8, sowie Paragraph 14, Absatz 4, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung
Auf Grund des § 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Die Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 297/2007, wird wie folgt geändert:Die Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 3 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 3, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 wird nach dem Begriff „Praxishauptschulen“ die Wortfolge „und Neuen Praxismittelschulen“ eingefügt.In Paragraph 7, wird nach dem Begriff „Praxishauptschulen“ die Wortfolge „und Neuen Praxismittelschulen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Überschrift zu § 3 und § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 3 und Paragraph 7, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 420/2008, wird wie folgt geändert:Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. c dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen
Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen, BGBl. Nr. 368/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 420/1983, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1983,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 wird jeweils nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder an der Neuen Mittelschule“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird jeweils nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder an der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen
Auf Grund des § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 sowie der Überschrift zum 2. Teil der Anlage wird nach dem Begriff „Hauptschule“ jeweils ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, sowie der Überschrift zum 2. Teil der Anlage wird nach dem Begriff „Hauptschule“ jeweils ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Neue Mittelschule“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Neue Mittelschule“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und der §§ 8 und 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2 und der Paragraphen 8 und 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010, wird wie folgt geändert:Die Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Anlage 1 Z 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Anlage 1 Ziffer 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
In Anlage 1 Z 5 lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „ah“:In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „ah“:
„
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„ah“
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erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule (SchOG § 40 Abs. 3 bzw. 3a) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (SchOG § 68 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 4) bzw. in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG § 97 und § 105 jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975) ohne Aufnahmsprüfung“erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule (SchOG Paragraph 40, Absatz 3, bzw. 3a) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (SchOG Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 4,) bzw. in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG Paragraph 97 und Paragraph 105, jeweils in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,) ohne Aufnahmsprüfung“
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In Anlage 1 Z 5 lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „am“:In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „am“:
„
|
„am“
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erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfung“erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Absatz eins a,) ohne Aufnahmsprüfung“
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In Anlage 1 Z 5 lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „an“:In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „an“:
„
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„an“
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erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfung“erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Absatz eins a,) ohne Aufnahmsprüfung“
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In Anlage 1 Z 5 lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „bh“:In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „bh“:
„
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„bh“
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nicht erfolgreiche Beendigung der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule)“
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6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Z 7 wird im Attribut „jahreserfolg“ in der Zeile mit dem Wert „l“ nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer 7, wird im Attribut „jahreserfolg“ in der Zeile mit dem Wert „l“ nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter
Auf Grund der §§ 59, 59a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 59,, 59a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter, BGBl. Nr. 388/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 142/1997, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1a Abs. 1 lautet:Paragraph eins a, Absatz eins, lautet:
„§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz einsFür Volksschuloberstufen, für Hauptschulen, für Neue Mittelschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschulen oder der Neuen Mittelschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1a Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph eins a, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter
Auf Grund des § 63a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 63 a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Wahl der Klassenelternvertreter, BGBl. Nr. 285/1988, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Wahl der Klassenelternvertreter, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 1 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „und der Neuen Mittelschule“ eingefügt.In Paragraph eins, Ziffer eins, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „und der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Schmied