BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. Mai 2012

Teil II

185. Verordnung:

NMS-Umsetzungspaket

185. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen erlassen und die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Neuen Mittelschulen bekannt gemacht werden sowie die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Aufnahms-verfahrensverordnung, die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, die Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen, die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, die Bildungsdokumentationsverordnung, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter und die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter geändert werden (NMS-Umsetzungspaket)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen

Artikel 2

Verordnung, mit der die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Neuen Mittelschulen bekannt gemacht werden

Artikel 3

Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Artikel 4

Änderung der Zeugnisformularverordnung

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Artikel 7

Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung

Artikel 8

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Artikel 9

Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Artikel 10

Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen

Artikel 11

Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung

Artikel 12

Änderung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 21b,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 31 a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, sowie
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Anlage 5 auch des Paragraph 19, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,,

wird verordnet:

Paragraph eins,

Für die einzelnen Formen der Neuen Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan der Neuen Mittelschule (Anlage 1),
  2. Ziffer 2
    Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Neue Musikmittelschule) (Anlage 2),
  3. Ziffer 3
    Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Neue Sportmittelschule) (Anlage 3),
  4. Ziffer 4
    Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Neue Skimittelschule) (Anlage 4),
  5. Ziffer 5
    Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).

Paragraph 2,

Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

  1. Ziffer eins
    die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß Paragraph 130 a, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,
  2. Ziffer 2
    die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (Paragraph 130 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die im Fünften Teil der Anlage 1 enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  36 aus 2012,, bekannt gemacht.

Artikel 3

Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Auf Grund der Paragraphen 18,, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Die Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
    1. Litera a
      in der Volksschule
      1. Sub-Litera, a, a
        in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
      2. Sub-Litera, b, b
        in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
    2. Litera b
      in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
    3. Litera c
      in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
    4. Litera d
      in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),
    5. Litera e
      in den berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport und
    6. Litera f
      in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11
    Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
    1. Litera a
      in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
    2. Litera b
      in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
    3. Litera c
      in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
    4. Litera d
      in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,
    5. Litera e
      in Berufsschulen in Bewegung und Sport und Praktischer Arbeit und
    6. Litera f
      in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Bewegung und Sport.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 bAn der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind. Wenn die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3 a, des Schulunterrichtsgesetzes zu geben.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, Absatz 9, wird die Wortfolge „Leibeserziehung, Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, lautet samt Überschrift:

„Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind

Paragraph 13,

Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist Paragraph 11, Absatz 9, in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

  1. Litera a
    in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,
  2. Litera b
    in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
  3. Litera c
    im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
  4. Litera d
    im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
  5. Litera e
    im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
  6. Litera f
    in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
  7. Litera g
    in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
  8. Litera h
    in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
  9. Litera i
    in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7In der Volksschule, der Sonderschule und an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung in der Neuen Mittelschule

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsIn der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und -beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen.
  2. Absatz 2Wenn die Erfüllung der Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen wäre, so hat eine Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung zu erfolgen, wobei je nach Erfüllung der Anforderungen die Beurteilungsstufen „Sehr gut“ bis „Genügend“ erreicht werden können.
  3. Absatz 3Werden die Anforderungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllt, so hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 22, Absatz 5, Litera a, Sub-Litera, b, b, entfällt die Wortfolge „Hauswirtschaft und Kinderpflege“ und wird der Begriff „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 11,, Paragraph 8, Absatz 11,, Paragraph 11, Absatz 3 b,, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 14 a, samt Überschrift sowie Paragraph 22, Absatz 5, Litera a, Sub-Litera, b, b, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund der Paragraphen 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist bei der Beurteilung die vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständern die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins b, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der 3. Klasse der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 c, werden das Zitat „§ 5 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 5 Absatz 3, Ziffer 2 “ und das Zitat „BGBl. Nr. 271/1975“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 291/1975“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, werden nach Ziffer 8 c, folgende Ziffer 8 d bis 8g eingefügt:

  1. Ziffer 8 d
    wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 40, Absatz 3 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:
  2. Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.”;
  3. Ziffer 8 e
    wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:
  4. Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule.”;
  5. Ziffer 8 f
    wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:
  6. Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.”;
  7. Ziffer 8 g
    wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:
  8. Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.”;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    bei Neuen Mittelschulen zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins b,, 8c und 8d bis 8g, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Anlage 2a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Anlage 2a (Zeugnisformularverordnung) lautet: (siehe unter Anlagen)

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Auf Grund der Paragraphen 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  36 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3
    Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände
  2. Ziffer eins
    in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder
  3. Ziffer 2
    in der römisch eins. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der römisch II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der römisch II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird oder
  4. Ziffer 3
    in der Neuen Mittelschule nach dem Bildungsziel der Vertiefung beurteilt worden sind oder, sofern dies auf (nur) einen dieser Gegenstände nicht zutrifft, die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, wird nach der Zitierung „§ 55 Absatz eins “, die Zitierung „und Paragraph 55, Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des 7. Abschnittes lautet:

„7. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:

„8. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Neuen Skimittelschulen und Skihauptschulen)“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 53, Absatz 2, wird nach dem Begriff „Leistungsgruppe“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15,, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie Paragraph 53, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Auf Grund der Paragraphen 3 und 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder einen anderen Schwerpunktbereich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder den Schwerpunktbereich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 2 und in Paragraph 7, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Lehrplan der Hauptschule“ jeweils die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 8, wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ jeweils die Wortfolge „oder des Schwerpunktbereichs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertrittes von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist; für den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen gilt dies hinsichtlich des Paragraph 40, Absatz 2 a und 3a des Schulorganisationsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Absatz 4, wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder desselben Schwerpunktbereichs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 5, Paragraph 8, sowie Paragraph 14, Absatz 4, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung

Auf Grund des Paragraph 5, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Die Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph 3, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird nach dem Begriff „Praxishauptschulen“ die Wortfolge „und Neuen Praxismittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Überschrift zu Paragraph 3 und Paragraph 7, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen               Pflichtgegenständen

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1983,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird jeweils nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder an der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, sowie der Überschrift zum 2. Teil der Anlage wird nach dem Begriff „Hauptschule“ jeweils ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Neue Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2 und der Paragraphen 8 und 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Die Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Anlage 1 Ziffer 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
    1. Ziffer 2
      In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „ah“:

„ah“

erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule (SchOG Paragraph 40, Absatz 3, bzw. 3a) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (SchOG Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 4,) bzw. in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG Paragraph 97 und Paragraph 105, jeweils in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,) ohne Aufnahmsprüfung“

  1. Ziffer 3
    In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „am“:

„am“

erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Absatz eins a,) ohne Aufnahmsprüfung“

  1. Ziffer 4
    In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „an“:

„an“

erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Absatz eins a,) ohne Aufnahmsprüfung“

  1. Ziffer 5
    In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „bh“:

„bh“

nicht erfolgreiche Beendigung der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule)“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Ziffer 7, wird im Attribut „jahreserfolg“ in der Zeile mit dem Wert „l“ nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Artikel 12

Änderung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter

Auf Grund der Paragraphen 59,, 59a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, Absatz eins, lautet:

Paragraph eins a,

  1. Absatz einsFür Volksschuloberstufen, für Hauptschulen, für Neue Mittelschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschulen oder der Neuen Mittelschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins a, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter

Auf Grund des Paragraph 63 a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Wahl der Klassenelternvertreter, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „und der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Schmied