BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. Mai 2012

Teil römisch zwei

184. Verordnung:

Rohstoffzuschlags-Verordnung 2011

184. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Rohstoffzuschläge für Anlagen auf Basis von Biogas für das Kalenderjahr 2011 bestimmt werden (Rohstoffzuschlags-Verordnung 2011)

Aufgrund des Paragraph 11 a, Absatz 6, des Ökostromgesetzes (ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für das Kalenderjahr 2011 wird, nach Maßgabe des Paragraph 11 a, Absatz 6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 19. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bestimmt werden, bestanden hat, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 11, ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 2 Cent/kWh gewährt.
  2. Absatz 2,Anlagen gemäß Absatz eins,, die keine Einspeisetarife gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, ÖSG erhalten, sind von der Gewährung von Rohstoffzuschlägen ausgenommen.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
  2. Absatz 2,Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß Paragraph 11 a, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 3, ÖSG bei der Antragstellung gemäß Absatz eins, der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.

Paragraph 3,

Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß Paragraph 11 a, Absatz 7, ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber gemäß Paragraph 11 a, Absatz 9, ÖSG darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.

Mitterlehner