BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. Mai 2012

Teil römisch zwei

175. Verordnung:

Änderung der Beikostverordnung

175. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Beikostverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, wird verordnet:

Die Beikostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 4, erhält die Bezeichnung „§ 5“; Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, dürfen die in Anhang römisch sieben angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse
    1. Ziffer eins
      die in Tabelle 1 des Anhangs römisch sieben angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;
    2. Ziffer 2
      die in Tabelle 2 des Anhangs römisch sieben angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gelten für die in Anhang römisch acht angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 6 und 7 angefügt:

Paragraph 6,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2012, tritt Paragraph 8, der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,, außer Kraft.

Paragraph 7,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 339 vom 6. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2007, in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Anhang römisch sechs werden folgende Anhänge römisch sieben und römisch acht angefügt:

„Anhang römisch sieben

SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL, DIE NICHT BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST BESTIMMT SIND

Tabelle 1

Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition)

Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)

Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)

Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation

Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)

Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor

Hexachlorbenzol

Nitrofen

Omethoat

Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)

Tabelle 2

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin

Endrin

Anhang römisch acht

SPEZIFISCHE RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ODER DEREN METABOLITEN IN GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Rückstandshöchstgehalt

(mg/kg)

Cadusafos

0,006

Demeton-S-methyl/Demeton-S-methylsulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl)

0,006

Ethoprophos

0,008

Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil)

0,004

Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylen-thioharnstoff)

0,006“

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