175. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Beikostverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, wird verordnet:
Die Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 200/1999, wird wie folgt geändert:Die Beikostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung „§ 5“; § 4 lautet:Der bisherige Paragraph 4, erhält die Bezeichnung „§ 5“; Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, dürfen die in Anhang VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete ErzeugnisseBei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, dürfen die in Anhang römisch sieben angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse
die in Tabelle 1 des Anhangs VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;die in Tabelle 1 des Anhangs römisch sieben angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;
die in Tabelle 2 des Anhangs VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.die in Tabelle 2 des Anhangs römisch sieben angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang VIII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.“Abweichend von Absatz 2, gelten für die in Anhang römisch acht angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 5 entfällt.Der bisherige Paragraph 5, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 7 angefügt:Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 6 und 7 angefügt:
„§ 6.Paragraph 6,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2012 tritt § 8 der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 68/2008, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2012, tritt Paragraph 8, der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,, außer Kraft.
§ 7.Paragraph 7,
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 339 vom 6. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2007, in österreichisches Recht umgesetzt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach Anhang VI werden folgende Anhänge VII und VIII angefügt:Nach Anhang römisch sechs werden folgende Anhänge römisch sieben und römisch acht angefügt: