Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 25. Mai 2012 |
Teil römisch zwei |
170. Verordnung: | Ehrengeschenke-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und des Paragraph 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird verordnet:
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der jeweils vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
Töchterle