BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 4. Mai 2012

Teil römisch zwei

153. Kundmachung:

Aufhebung der Paragraphen 2 bis 6 der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof

153. Kundmachung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufhebung der Paragraphen 2 bis 6 der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG und gemäß Paragraph 60, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:

Ziffer eins In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) werden als gesetzwidrig aufgehoben:

Ziffer 2 Die Aufhebung des Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung BGBI. römisch zwei Nr. 416 aus 2001, und des Paragraph 4, dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.“

Fekter