Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 2. Mai 2012 |
Teil römisch zwei |
149. Verordnung: | 42. Nachtrag zum Arzneibuch |
Auf Grund des Paragraph 2, des Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2002, wird verordnet:
Die deutschsprachige Fassung des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.1, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.1, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Der Nachtrag 7.1 wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.
Stöger